Gleiches gilt für den - unmittelbar neben einer Wohnung gelegenen - Abstellraum für Kinderwagen im Gebäude D2, Ebene 3, mit einer Bodenfläche von 11 m2 und einer Fensterfläche von ca. 2,76 m2. Auch dieser Raum hätte demnach in die Ausnützungsberechnung miteinbezogen werden müssen. Für weitere als Abstellräume für Kinderwagen bezeichnete Räume wird die fehlende Anrechnung seitens der Rekurrierenden nicht moniert, was mit Blick auf die Vorgabe von § 303 Abs. 1 PBG überall dort zutreffend erscheint, wo die fraglichen Räume Bodenflächen von weniger als 10 m2 aufweisen.