6.2.4.3 Begründet ist die rekurrentische Rüge demgegenüber, soweit sie sich auf den Raum für Waschen/Trocknen im nordöstlichen Teil von Haus A, Ebene 2, bezieht. Dieser weist eine Bodenfläche von 19,9 m2 und ein sehr grosses Fenster mit einer Höhe von ca. 1,9 m und (je nach Plan) einer Breite von ca. 1,7 m bzw. 2,3 m (R1S.2022.05160, act. 8.3.5 und 8.4.3), mithin eine Fensterfläche von ca. 3,2 m2 bzw. 4,8 m2 auf, die deutlich über den gemäss § 302 Abs. 2 PBG für Wohn- und Schlafräume geforderten 10 % liegt. Da sodann auch die blosse Zugänglichkeit vom Treppenhaus her die Eignung