16.6 mit dem Hinweis "Büro Ladenzentrum" sogar als Gewerbefläche) steht hierzu nicht in Widerspruch, da einerseits die Privilegierung gemäss § 10 lit. b ABV auf 2 % der anrechenbaren Geschossfläche beschränkt und insoweit als Bezugsgrösse die anrechenbare Geschossfläche Verkauf von insgesamt 6'746,3 m2 massgeblich ist und da andererseits in den Grundrissplänen (R1S.2022.05160, act. 8.3.7 und 8.3.9) bei den beiden angerechneten Räumen "Ausbau gemäss separater Eingabe Betriebskonzept Ladenzentrum" vermerkt ist, womit ihre - wie soeben aufgezeigt teilweise offenbar auch gar nicht intendierte - Verwendung als Personalraum ohnehin nicht gesichert gewesen wäre.