zumal für die geplanten Verkaufsflächen offenkundig Lagerräume erforderlich sind (vgl. zu einer anders zu beurteilenden Konstellation nachstehend). Nichts anderes gilt für die unmittelbar neben den Verkaufsräumen gelegenen Lagerflächen in Ebene 3. Nicht anzurechnen ist schliesslich auch die am südlichen Ende des Bereichs zwischen den Gebäuden C1 und D1 befindliche, 193 m2 umfassende Fläche,