6.2.4.2 Unbegründet ist die Rüge der fehlerhaften Ausnützungsberechnung soweit sie sich auf die Loggien und Balkone, deren Flächen nicht angerechnet wurden, bezieht. Den in den Akten liegenden Plänen (namentlich den Ansichten und den Schnittansichten Umgebung) lässt sich entnehmen, dass die fraglichen Gebäudeteile gerade nicht verglast, sondern offen sind, so dass sich die Prüfung der Voraussetzungen von § 10 lit. c ABV erübrigt.