R1S.2022.05166 Seite 28 vorgenommenen Korrekturen und Präzisierungen der Ausnützungsberechnung - nicht überschritten wird. Dabei dient der zweitgenannte Teil der Auflage nicht der Korrektur eines im Rechtsmittelverfahren erkannten Mangels, sondern lediglich der Absicherung der unwahrscheinlichen Konstellation einer bisher fehlerhaften Berechnung der anrechenbaren Flächen der Bestandesbaute, so dass sich die Auflage auch insoweit - obwohl auf verschiedene Weise (jeweils durch bauliche Veränderung einer Fläche, die deren anrechenbare Nutzung verunmöglicht) umsetzbar - als zulässig erweist.