Insofern lässt sich dieser Teil der Ausnützungsberechnung nicht nachvollziehen. Allerdings ist die seitens der Rekursgegnerschaft gelieferte Erklärung für die Diskrepanz zwischen dem verwendeten und dem von den Rekurrierenden genannten Flächenmass plausibel, da in der Tat - im Gegensatz zu heute (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 950) - die im Zeitpunkt der in der Rekursschrift genannten Bewilligungserteilung geltende Bauordnung 1963 der Stadt Zürich in Art. 33 Abs. 2 die Bruttogeschossfläche als massgeblich erklärte und eine näherungsweise Messung (anhand des Gebäudeumfangs und der resultierenden Dicke der Aussenwände) nahelegt,