Die sehr knappen Erwägungen der Bausektion verletzten die Begründungspflicht. Die Differenz zwischen der ausgewiesenen Ausnützung und dem Schwellenwert, ab dem verschärfte energetische Bestimmungen gelten, betrage lediglich 337,44 m2 und werde rasch überschritten sein, sofern einzelne Korrekturen erfolgten.