R1S.2022.05166 Seite 22 spezifisch mit öffentlichen Fusswegen befassten Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2005.00017, in BEZ 2006 Nr. 7, wurde hinsichtlich der Begründung der vollumfänglich fehlenden Anrechenbarkeit denn auch unterschieden zwischen einem (nur teilweise im kommunalen Verkehrsplan eingetragenen) öffentlichen Weg auf einer im Eigentum der Gemeinde stehenden Wegparzelle (E. 2.2.1) und der auf einem privaten Grundstück gelegenen Wegfläche, für welche die fehlende Anrechenbarkeit ausschliesslich mit dem entsprechenden Eintrag im kommunalen Verkehrsplan begründet wurde (E. 2.2.2).