SP 5, 6 und 7; SP 2-4) und sei die Fusswegverbindung von der A-Strasse im kommunalen Verkehrsplan verzeichnet. Die Flächen dieser Strassen und Wege dürften nicht an die massgebliche Grundfläche angerechnet werden; die Bausektion berechne aber fälschlicherweise einzig die mit den Dienstbarkeiten SP 3 und SP 4 gesicherten Wegflächen nicht ein. In der Replik wird ergänzend argumentiert, die B-Strasse sei mehr als eine einfache Grundstückszufahrt; sie stelle die arealinterne Erschliessung sicher und sei eine Feinerschliessungsstrasse; es gehe nicht um die Eigentumsverhältnisse, sondern um die Funktion der Strasse.