R1S.2022.05166 Seite 21 6.1.1 Die Rekurrierenden beanstanden die Berechnung der Ausnützung, wobei sie einerseits die Bezifferung der für die Ausnützung anrechenbaren Flächen (vgl. dazu nachstehend E. 6.2), andererseits das Mass der anrechenbaren Grundstücksfläche in Frage stellen. Letzteres betreffend führen sie aus, innerhalb des Baugrundstücks befänden sich die oberirdisch liegenden Teile der B- und E-Strasse (572 m2), das Trottoir der B-Strasse (181 m2) und der Veloweg/Fussweg im Sektor "Wohnen 1" (279 m2). Zudem seien im Grundbuch verschiedene Fuss- und Fahrwegrechte eingetragen (SP 3; SP 5, 6 und 7;