4.5 Schliesslich brachten anlässlich des Augenscheins einzelne Rekurrierende zum Ausdruck, dass sie die Aussteckung als unzutreffend erachten würden (vgl. Protokoll S. 13 f.). Ein entsprechender Mangel konnte allerdings seitens des Baurekursgerichts nicht festgestellt werden, wobei überdies auch seitens der Rechtsvertreter der Rekurrierenden keine entsprechenden Vorbringen erfolgten, so dass auf Weiterungen zu dieser Frage verzichtet werden kann.