R1S.2022.05166 Seite 19 waren. Die Frage der Vorbefassung könnte sich demnach lediglich im Verhältnis der Funktionen Jurymitglied und Mitglied des Baukollegiums (bzw. Jurymitglied und Position innerhalb des Amts für Städtebau) stellen. Nachdem damit aber insgesamt ausschliesslich beratende Funktionen angesprochen sind und die Bedeutung dieser unterschiedlichen beratenden Funktionen im Hinblick auf die Entscheidfindung weitgehend dieselbe ist, ist eine - im Sinne eines Ausstandsgrunds rechtserhebliche - unzulässige Vorbefassung zu verneinen.