R1S.2022.05166 Seite 8 4. September 2020) betreffend die erste - vom Baurekursgericht aufgehobene - Baubewilligung BE 411/20 vom 10. März 2020, mit der das Bauvorhaben beurteilt wurde, bezüglich dessen das vorliegend zu beurteilende Vorhaben ein Alternativprojekt darstellt. Allerdings ist weder dargetan noch ersichtlich, welche entscheidrelevanten Erkenntnisse sich aus den Akten dieses ersten Rekursverfahrens ergeben sollen; auch befinden sich diese derzeit aufgrund der Anfechtung des Rekurs- und des nachfolgenden Beschwerdeentscheids beim Bundesgericht.