Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Bauherrschaft, wonach der Verein deshalb nicht zum Rekurs legitimiert sei, weil weniger als ein Drittel der Vereinsmitglieder das Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids nach § 315 PBG gestellt habe. Die vorstehend angeführte Voraussetzung, wonach die Grosszahl der Vereinsmitglieder zur Geltendmachung ihrer Interessen selbst befugt wären, bezieht sich auf die materiellen Legitimationsvoraussetzungen, mithin die hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und das erforderliche schutzwürdige Interesse.