Damit sind sie ohne Weiteres gemäss § 338a des Planungsund Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Insbesondere erweist sich auch der seitens der Bauherrschaft angerufene Hinweis in der Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022, wonach auf den Rekurs der Rekurrierenden 2-8 nicht eingetreten werde, sofern diese nicht innert Frist den Nachweis eines auf Dauer angelegten Mietverhältnisses erbringen würden, als obsolet, nachdem sich ohne Weiteres aus dem Geografischen Informationssystems des Kantons Zürich (GIS-ZH; https://web.maps.zh.ch/) ergibt,