G. Nachdem den Rekurrierenden antragsgemäss Frist zur Triplik und zur Stellungnahme zu den nachgereichten Unterlagen angesetzt worden war, hielten diese mit Eingabe vom 16. Januar 2023 an ihren Anträgen fest und stellten neu den prozessualen Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis das hängige Rechtsmittelverfahren der Bauherrschaft gegen die unter anderem das Baugrundstück betreffende Gestaltungsplanpflicht rechtskräftig erledigt sei. Auf entsprechende Aufforderung hin teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Januar 2023 mit, eine Sistierung sei ihres Erachtens nicht angezeigt. Die Bauherrschaft beantragte mit Eingabe vom 27. Januar 2023 ebenfalls die