F. Auf entsprechende Aufforderung (Präsidialverfügung vom 30. November 2022; act. 19) reichte die Vorinstanz diverse weitere Unterlagen ein (act. 22.1-11), worüber die Parteien in Kenntnis gesetzt wurden. In der Folge wurde diese Aktennachreichung ergänzt (vgl. Protokoll S. 3 ff.; act. 27.1-7), was den Parteien ebenfalls mitgeteilt wurde. Auf weitere Aufforderung (Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2022; act. 28) reichten die Vorinstanz und die Bauherrschaft zusätzliche Pläne ein (act. 32.1-2 und 36); auch hierüber wurden die Parteien informiert.