{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 106\nnem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier\nein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr\nin der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV\nVGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf\ndas Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der\nGebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu\n(Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13\nRz. 25 ff.).\n\nIm Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (finanzielle Bedeutung des Bauvorhabens im streitgegenständlichen Umfang: Arealüberbauung mit 512 Wohnungen und Ladenflächen, Bausumme ca. 210\nMio. Fr.), des getätigten Verfahrensaufwandes (dreifacher Schriftenwechsel,\nAbteilungsaugenschein, mehrere Zwischenverfügungen) sowie des Umfangs des vorliegenden Urteils ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 22'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013\nvom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober\n2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom\n22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014;\nwww.baurekursgericht-zh.ch).\n\n22.2\nGemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder\nden Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr.\n\nDer Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom\n16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der privaten Rekursgegnerin zulasten der acht solidarisch haftbaren rekurrentischen Parteien eine\nUmtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint (ausgehend\nvon einem Gesamtbetrag von Fr. 4'000.-- und einem Obsiegensüberschuss\n\nR1S.2022.05166 Seite 107\nvon 9/10) ein Betrag von Fr. 3'600.-- (je Fr. 450.--). Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ\n2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch).\n\nDas Baurekursgericht erkennt:\n\nI.\nDer Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens wird abgewiesen.\n\nII.\nDer Rekurs wird teilweise gutgeheissen.\n\nDemgemäss wird der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom\n23. August 2022 mit folgenden Auflagen ergänzt:\n\n\"Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft dem Amt für Baubewilligungen eine\naktuelle Ausnützungsberechnung der Bestandesbaute \"Wohnen 1\" einzureichen und bei Überschreitung eines Flächenmasses von 16'990,7 m2 zusätzlich im Sinne von E. 6.2.4.1 einen Nachweis darüber einzureichen und\nbewilligen zu lassen, dass die auf dem Baugrundstück gesamthaft zulässige\nAusnützung nicht überschritten wird.\"\n\n\"Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft dem Amt für Baubewilligungen betreffend die drei in E. 6.2.4.4 genannten Räume \"Waschen/Trocknen\" bzw. \"Kinderwagen\" entweder abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Fensterfläche des jeweiligen\nRaums nicht mehr als 5 % der Bodenfläche beträgt, oder aber eine korrigierte\nAusnützungsberechnung einzureichen und bewilligen zu lassen, welche die\nfraglichen Flächen einbezieht und die gesamthafte Einhaltung der zulässigen\nAusnützung nachweist.\"\n\n\"Im Rahmen der Bewilligung des Ausbaus der zwei in E. 6.2.4.4 genannten\nRäume \"Gastro Produktion\" und \"Disponibel\" gemäss separater Eingabe Betriebskonzept Ladenzentrum hat die Bauherrschaft dem Amt für Baubewilligungen entweder den Nachweis zu erbringen, dass keine anrechenbaren\n\nR1S.2022.05166 Seite 108\nNutzungen vorgesehen sind, oder aber eine korrigierte Ausnützungsberechnung einzureichen und bewilligen zu lassen, welche die fraglichen Flächen\neinbezieht und die gesamthafte Einhaltung der zulässigen Ausnützung nachweist.\"\n\n\"Die Eckbereiche der lärmempfindlichen Wohnräume entlang der A-Strasse\nsowie der weitere im Aussenlärmgutachten Strassenlärm vom 8. Oktober\n2021 mit * bezeichnete Bereich des Personalraums auf Ebene 4 im Gebäude\nC1 sind als nicht öffenbare transparente Fassadenbauteile auszuführen. Ihre\nSchalldämmung darf nicht mehr als 5 dB von der Schalldämmung der Fassade abweichen und die Schalldämmung der Gesamtfassade muss den erhöhten Anforderungen der SIA 181 genügen.\"\n\n"}