{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 104\nneuen Art. 8 Abs. 9-12 BZO falle, sei im angefochtenen Entscheid keine verpflichtende Regelung zu finden, die dieser Bestimmung Rechnung trage,\nwas zur Aufhebung der Baubewilligung führe.\n\n20.2\nAuch dieses Vorbringen geht fehl. Zwar trifft es nicht zu, dass - wie die Bauherrschaft geltend macht - eine Berücksichtigung der neuen Art. 8 Abs. 9-12\nschon deshalb ausgeschlossen wäre, weil es sich um eine positive Anordnung handle, der Bauherrschaft damit automatisch die Pflicht, einen Mindestanteil an preisgünstigen Wohnungen zu erstellen, auferlegt würde und darin\neine unzulässige positive Vorwirkung läge. Eine entsprechende Konsequenz\nkann durchaus mit der negativen Vorwirkung gemäss § 234 PBG einhergehen, insofern diese einerseits bei negativer Präjudizierung einer Planänderung eine Bausperre bewirkt, andererseits aber der Bewilligungsfähigkeit\nnicht entgegensteht, wenn ein Bauvorhaben neben dem geltenden Recht\nauch die Anforderungen gemäss der fraglichen Planänderung berücksichtigt\n(vgl. in diesem Sinn für die negative Vorwirkung eines Wohnanteilsplans VB\n73/1983 in RB 1984 Nr. 95).\n\nIndessen handelt es sich bei der von den Rekurrierenden angeführten Festlegung von Mindestanteilen an preisgünstigem Wohnraum bei Beanspruchung bestimmter Privilegien einer Arealüberbauung nicht um eine planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 234 PBG (vgl. bereits E. 19.2\nund 19.3). Nach der vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung\nmüsste es sich hierfür um ein unmittelbares oder wenigstens mittelbares Planungsinstrument handeln (vgl. nur VB.2019.00309 vom 23. Oktober 2019,\nE. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Zur Konkretisierung des hierbei verwendeten Planungsbegriffs erscheint es sachgerecht, auf die in anderem Kontext\nvorgenommene Abgrenzung zwischen raumwirksamen Aufgaben (im Sinne\ndes gezielten Einflusses auf die räumliche Ordnung bzw. Raumgestalt) und\nweiteren raumbedeutsamen Tätigkeiten, die primär nichträumlichen Zwecken dienen und deren Wirkungen auf die Raumgestalt als Nebenfolge erscheinen, zurückzugreifen (vgl. hierzu Tschannen, a.a.O., Art. 2 Rz. 12 ff.,\n74 f. [wo als Beispiel für Letzteres unter anderem die Sozialpolitik erwähnt\nwird]). In diesem Sinn weisen beispielsweise Regelungen der Nutzweise und\ndamit auch die erwähnten Vorschriften zu Mindestwohnanteilen einen planerischen Gehalt auf, wird damit doch - entsprechend dem mit der Ausscheidung von Nutzungszonen verfolgten Ziel - eine bestimmte Gestaltung der\n\nR1S.2022.05166 Seite 105\nräumlichen Ordnung angestrebt. Demgegenüber dient die Festlegung von\nMindestanteilen an preisgünstigem Wohnraum primär einem sozialpolitischen Zweck, steht dabei doch nicht die Sicherung der - vorausgesetzten -\nWohnnutzung, sondern die Ausgestaltung der Modalitäten, gemäss denen\ndiese Nutzung erfolgen kann, im Zentrum. Dass dabei - schon aufgrund der\nFestlegung im Rahmen der Bau- und Zonenordnung - planungsrechtliche Instrumente Verwendung finden (vgl. auch beispielsweise § 2 Abs. 3 PWV zur\nNotwendigkeit eines Berichts gemäss Art. 47 RPV) und in diesem Sinn von\neiner \"planerischen Aufgabe\" gesprochen werden kann (so Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 170 f.), hat nicht zur Folge, dass es sich\nautomatisch um eine planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 234\nPBG handeln würde, da hierfür wie aufgezeigt der Zweck der fraglichen Bestimmung ausschlaggebend ist. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn der\nUmstand, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung die öffentliche\nAuflage für die neuen Art. 8 Abs. 9-12 BZO bereits erfolgt war, die Vorinstanz\nnicht dazu veranlasst hat, die Erteilung der Bewilligung zu verweigern oder\ndiese mit einer Auflage zu versehen, wonach im Umfang der genannten\nBestimmungen preisgünstiger Wohnraum zu schaffen sei. Entsprechend erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.\n\n21.\nZusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und der Beschluss\nder Bausektion der Stadt Zürich vom 23. August 2022 mit den vorstehend in\nE. 6.2.4.1, 6.2.4.4, 17.3.1 und 17.3.2 genannten Auflagen zu ergänzen (vgl.\nauch nachstehend Dispositivziffer II). Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\n22.1\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu je 1/40 der Bausektion der\nStadt Zürich und der privaten Rekursgegnerin und zu je 19/160 den acht rekurrentischen Parteien, unter solidarischer Haftung für 19/20 der Verfahrenskosten, aufzuerlegen (§ 13 VRG).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei-\n\n"}