{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 102\nSoweit schliesslich in der Replik von einer eigentlichen Planungspflicht ausgegangen wird, ist bereits fraglich, ob es sich hierbei nicht um eine neue und\ndamit unzulässige Rüge handelt. Selbst wenn das Vorbringen aber aufgrund\neines allfälligen Konnexes zur geltend gemachten negativen Vorwirkung der\nGestaltungsplanpflicht berücksichtigt wird, erweist es sich materiell als unbegründet: Die in Art. 4 Abs. 14 BZO vorgesehene Gestaltungsplanpflicht\nwürde sich - soweit sie rechtmässig ist - auf § 48 Abs. 3 PBG stützen, wonach\nbei Bestehen eines wesentlichen öffentlichen Interessens mit der Zonenzuweisung festgelegt werden kann, dass für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufgestellt werden muss. Ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bildet Gegenstand des separaten Rekursverfahrens G.-Nr. R1S.2022.05189 (vgl. bereits E. 2.1). Nicht ersichtlich ist jedoch, dass über die - gegebenenfalls rechtmässige - Anwendung von § 48\nAbs. 3 PBG hinausgehend von vornherein (und damit gerade losgelöst von\nder Festsetzung einer Gestaltungsplanpflicht) eine eigentliche Pflicht des\nGemeinwesens bestehen würde, eine Überbauung des streitbetroffenen\nAreals nur nach Massgabe eines (sonder-)nutzungsplanerischen Verfahrens\nzu ermöglichen, und die Erteilung einer Baubewilligung gestützt auf die\nGrundordnung (bzw. die Vorschriften zur Arealüberbauung) per se (mithin\nunabhängig von den rechtlichen Wirkungen der Festsetzung einer Gestaltungsplanpflicht) unzulässig wäre. Die Rechtsprechung, wonach sich eine\nPflicht zur Nutzungsplanung nach der räumlichen Bedeutung des Vorhabens\nbestimmt, bezieht sich denn auch auf die Frage, inwieweit Abweichungen\nvon der Grundordnung durch Ausnahmebewilligungen ermöglicht werden\ndürfen und inwieweit stattdessen eine nutzungsplanerische Festsetzung verlangt ist (vgl. Pierre Tschannen, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich 2019, Art. 2 Rz. 49 f., wo überdies\ndarauf hingewiesen wird, dass sich diese Rechtsprechung nahezu ausschliesslich auf zonenfremde Vorhaben ausserhalb der Bauzonen bezieht,\nund die weitergehende Anwendbarkeit der fraglichen Abgrenzung auf Konstellationen innerhalb der Bauzonen ausdrücklich mit Blick auf die Frage der\nZulässigkeit von Ausnahmebewilligungen propagiert wird). Nachdem es sich\nbei der streitbetroffenen Arealüberbauung von vornherein nicht um einen\nAusnahmebewilligungs-Sachverhalt handelt, sondern die entsprechenden\nbaulichen Möglichkeiten in der BZO selbst vorgegeben werden, besteht kein\n\nR1S.2022.05166 Seite 103\nAnlass, im Sinne der Rekurrierenden die Beurteilung des Vorhabens im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens per se - unter dem Titel der Planungspflicht - für unzulässig zu erklären.\n\nZusammenfassend erweisen sich somit die unter dem Titel der Gestaltungsplanpflicht erhobenen Rügen als unbegründet.\n\n20.1\nSchliesslich wird in der Rekursschrift vorgebracht, gestützt auf § 49b PBG,\nwonach bei Ein- und Aufzonungen Mindestanteile preisgünstiger Wohnungen vorgeschrieben werden könnten, sowie die Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) habe zunächst der Gemeinderat am 30. November 2016 eine BZO-Änderung betreffend einen neuen Art. 8 Abs. 9 BZO\n(20 % der Wohnfläche zur Kostenmiete bei Benützung des Ausnützungsbonus von Arealüberbauungen) beschlossen. Da diese Änderung seinerzeit\nnicht in der Planauflage enthalten gewesen sei, habe der Stadtrat eine solche vom 26. März bis 25. Mai 2021 durchgeführt und daraufhin dem Gemeinderat mit Weisung vom 14. Juli 2022 eine Ergänzung von Art. 8 BZO um die\nneuen Absätze 9 bis 12 zur definitiven Beschlussfassung vorgelegt. Während Abs. 9 vorsehe, dass bei Beanspruchung des Ausnützungsbonus von\n10 Prozent gemäss Art. 8 Abs. 6 BZO mindestens 5 Prozent der Ausnützung\nmit preisgünstigem Wohnraum zu belegen seien, halte Abs. 10 fest, dass bei\nNutzung eines Untergeschosses mit anrechenbaren Räumen gemäss Art. 8\nAbs. 7 lit. b BZO (vgl. zu dieser Regelung bereits E. 7) eine Geschossfläche\nim Umfang der Hälfte des zulässigen Fünftels des anrechenbaren Untergeschosses mit preisgünstigem Wohnraum belegt werde. Zwar sei die Bestimmung noch nicht in Kraft getreten, doch entfalte sie ab dem Datum des Beschlusses des Gemeinderats vom 30. November 2016, spätestens aber ab\ndem Zeitpunkt der Planauflage (26. März bis 25. Mai 2021) negative Vorwirkung gemäss § 234 PBG, so dass keine der Bestimmung widersprechenden\nBaugesuche mehr bewilligt werden dürften. Das streitbetroffene Bauvorhaben beanspruche gemäss den bestrittenen Berechnungen der Bauherrschaft\nden 10-Prozent-Bonus nicht, konsumiere aber den Ausnützungsbonus von\neinem Fünftel des zusätzlich erlaubten anrechenbaren Untergeschosses\nvollumfänglich. Obwohl das Projekt damit unter den Geltungsbereich der\n\n"}