{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 101\nBezüglich der von den Rekurrierenden angeführten, im (mittlerweile genehmigten, aber Gegenstand eines Rekursverfahrens [vgl. E. 2.1] bildenden)\nArt. 4 Abs. 14 BZO festgelegten Gestaltungsplanpflicht und der an gleicher\nStelle umschriebenen Planungsziele ergibt sich nun, dass Letztere auch im\nvorliegenden Verfahren den noch aufzustellenden Gestaltungsplan nicht in\nder erforderlichen Weise zu konkretisieren vermögen. Dies gilt sowohl für die\nsehr allgemein gehaltenen Vorgaben der städtebaulich und architektonisch\nbesonders guten Gestaltung, der Nachhaltigkeit und der Einpassung in die\nUmgebung sowie die nur wenig konkreteren Hinweise auf den Landschaftsschutz und die differenzierte bauliche Verdichtung, als auch für die Zielsetzung einer sozial verträglichen Erneuerung und die zwar spezifischere, aber\nin ihrer konkreten Ausgestaltung ebenfalls gänzlich unbestimmte Vorgabe\neines Mindestanteils preisgünstiger Wohnungen (vgl. auch die Umschreibung der - eine ausreichende Konkretisierung nicht gewährleistenden - Planungsziele in VB.2014.00611 vom 16. April 2015, E. 3.1 und in\nVB.2018.00162 und VB.2019.00374 vom 17. September 2020, E. 5.1.4, die\neinen vergleichbaren - oder sogar höheren - Konkretisierungsgrad aufweisen). Bezüglich einzelner der genannten Ziele kommt sodann hinzu, dass sie\nmangels planungsrechtlicher Bedeutung gar nicht von § 234 PBG erfasst\nwerden (vgl. dazu bereits E. 19.2): Dies gilt zum einen für Ästhetiknormen\n(vgl. dazu auch VB.2014.00611 vom 16. April 2015, E. 3.3), zum andern für\ndie Vorgaben über Mindestanteile preisgünstiger Wohnungen, bei denen\nnicht der planerische Gehalt (im Sinne der Raumwirksamkeit), sondern sozialpolitische Ziele im Vordergrund stehen (vgl. hierzu auch E. 20.2). Schliesslich steht auch im vorliegenden Verfahren - in Übereinstimmung mit der in\nVB.2018.00162 und VB.2019.00374 vom 17. September 2020, E. 5.1.4 verwendeten Argumentation - gemessen am Wortlaut von Art. 4 Abs. 14 BZO\ngrundsätzlich nicht fest, dass das geplante Bauvorhaben den genannten Anforderungen nicht entspricht. Etwas anderes könnte höchstens bezüglich der\nVorgaben über Mindestanteile preisgünstiger Wohnungen gelten (da solche\nnicht vorgesehen sind), was allerdings an der fehlenden Konkretisierung\nauch dieser Vorgabe sowie am soeben dargelegten Umstand, dass sie im\nHinblick auf § 234 PBG mangels planerischen Gehalts ohnehin unbeachtlich\nist, nichts zu ändern vermag. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der\ndie Gestaltungsplanpflicht umschreibenden BZO-Bestimmung entgegen den\nRekurrierenden keine negative Vorwirkung im Sinne von § 234 PBG zukommt.\n\n"}