{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 100\n19.3\nDie verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die\nPflicht zur Aufstellung eines Gestaltungsplans an sich noch keine hinreichende Konkretisierung einer planungsrechtlichen Festlegung darstellt\n(VB.2014.00611 vom 16. April 2015, E. 3.3; VB.2018.00162 und\nVB.2019.00374 vom 17. September 2020, E. 5.1.4; letzterer bestätigt in BGr\n1C_647/2020 vom 10. Mai 2022, E. 3.4; vgl. bereits BRGE I Nrn. 0012/2018\nund 0013/2018 vom 9. Februar 2018, E. 3.2, www.baurekursgericht-zh.ch).\nIn beiden Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird überdies (fallbezogen)\nfestgehalten, dass auch die in der jeweiligen BZO-Bestimmung genannten\ndem Gestaltungsplan zugrunde zu legenden gebietsspezifischen Ziele, die\nmittels verschiedenen Massnahmen erreicht werden können, den noch aufzustellenden Gestaltungsplan noch nicht in der erforderlichen Weise zu konkretisieren vermögen. Eine solche Konkretisierung sei jedoch erforderlich,\num zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben wesentlich von der Planänderung abweiche bzw. diese negativ präjudiziere. Dabei betrafen die genannten Verfahren zwar jeweils die sogenannte intertemporalrechtliche Anwendung von\n§ 234 PBG, da die Änderung der kommunalen planungsrechtlichen Festlegung erst während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens beantragt\nbzw. beschlossen worden (aber noch nicht in Kraft getreten) war (vgl. zu dieser Konstellation auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 718 f.), doch\nwirkt sich dieser Umstand lediglich dahingehend aus, dass im Rahmen der\nBeurteilung, ob § 234 PBG einem Bauvorhaben entgegensteht, zusätzlich\neine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die spezifisch auf die Gestaltungsplanpflicht als Inhalt der fraglichen planungsrechtlichen Festlegung bezogenen Ausführungen zur fehlenden hinreichenden Konkretisierung ergingen jedoch unabhängig von der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung, so dass sie im vorliegenden Verfahren - wo öffentliche Planauflage\nund Festsetzung der Gestaltungsplanpflicht schon vor der Erteilung der\nstreitbetroffenen Baubewilligung erfolgten und § 234 PBG demnach unmittelbar anwendbar ist - beachtlich sind (vgl. besonders deutlich\nVB.2014.00611 vom 16. April 2015, E. 3.3, wo die Argumentation betreffend\nfehlende hinreichende Konkretisierung und die Interessenabwägung getrennt behandelt werden [während in VB.2018.00162 und VB.2019.00374\nvom 17. September 2020 das Vorliegen einer Konstellation intertemporalrechtlicher Anwendung von § 234 PBG gar nicht thematisiert wurde]).\n\n"}