{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n19.1\nWeiter machen die Rekurrierenden geltend, der Gemeinderat der Stadt Zürich habe - nach Planauflage vom 9. September bis 10. November 2020 - mit\nBeschluss vom 24. November 2021 für das Areal B/U - und damit unter anderem für das Baugrundstück - eine Gestaltungsplanpflicht (neuer Art. 4\nAbs. 14 BZO) mit folgendem Wortlaut festgesetzt: \"Im Gebiet B/U müssen\nstädtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige\nÜberbauungen sichergestellt werden, die sich in die Umgebung einpassen.\nDabei nehmen der Landschaftsschutz und die differenzierte bauliche Verdichtung einen hohen Stellenwert ein. Der Gestaltungsplan soll zudem eine\nschrittweise, sozial verträgliche Erneuerung ermöglichen und Vorgaben über\nMindestanteile preisgünstiger Wohnungen machen.\" Seit der Planauflage,\nspätestens aber seit der Beschlussfassung des Gemeinderats komme dieser\nBestimmung negative Vorwirkung gemäss § 234 PBG zu. In der Replik führen die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang aus, es gehe nicht nur um\ndie fehlende Baureife im Sinne von § 234 PBG, sondern um die in Art. 2 RPG\nvorgegebene Planungspflicht. Die Zulässigkeit einer derart grossen Überbauung auf einer derart grossen Fläche mit derart grossen Auswirkungen auf\ndie Umwelt, den Raum und die Erschliessung dürfe nicht in einem Baubewilligungsverfahren beurteilt werden, sondern es sei hierfür eine Nutzungsplanung notwendig. Da eine vorgeschriebene planungsrechtliche Festlegung\nfehle und diese durch das Bauvorhaben beeinflusst werden könne, sei das\nAreal im Sinne von § 234 PBG nicht baureif. Gehe es bei der planungsrechtlichen Festlegung um Gestaltungspläne, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bauprojekt innerhalb des Planungsperimeters das Potential\nhabe, die zukünftige Planung nachteilig zu beeinflussen, weshalb über ein\nBaugesuch für eine Arealüberbauung nicht befunden werden dürfe. Gerade\ndie Setzung der Bauvolumen im vorliegenden Projekt habe zur Einführung\nder gesetzlichen Gestaltungsplanpflicht Anlass gegeben. Würde das Bauvorhaben wie geplant realisiert, wäre das Planungsziel der Rücksichtnahme\n\nR1S.2022.05166 Seite 99\nauf die landschaftlich und ortsbaulich besonders sensible Umgebung und die\nsozial verträgliche Entwicklung mit preisgünstigen Wohnungen nicht mehr\numsetzbar.\n\n19.2\nBauten und Anlagen dürfen nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif\nsind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es\nerfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist (§ 233 Abs. 1 PBG).\nGemäss § 234 PBG gilt ein Grundstück als baureif, wenn es erschlossen ist\nund wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch\ndie Gemeindeexekutive beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig\nbeeinflusst wird. Diese Bestimmung bezweckt somit den Schutz fehlender\noder in Änderung stehender planungsrechtlicher Festlegungen. Das Erfordernis der planungsrechtlichen Baureife löst eine befristete Bausperre aus,\nwenn eine noch ausstehende Planung oder eine Planänderung durch ein\nBauvorhaben negativ präjudiziert würde. Künftige Planfestsetzungen entfalten auf diese Weise eine negative Vorwirkung. Die Bestimmung von § 234\nPBG dient nicht allgemein der Voranwendung künftigen Rechts, sondern\nausschliesslich der Plansicherung (s. zum Ganzen BGE 116 Ia 449, E. 4a u.\n4c; VB.2017.00691 vom 4. Oktober 2018, E. 2.3; VB.2015.00762 vom 14.\nJuli 2016, E. 4.2. ff.; VB.2004.00090 vom 2. Juni 2004, E. 2.4; RB 1995 Nr.\n78, RB 1984 Nr. 96). Geschützt werden sollen mit andern Worten planungsrechtliche Festlegungen, d.h. all jene Normen, die einen planerischen Gehalt\naufweisen. Dazu gehören etwa die Bestimmungen über die Nutzweise, die\nAusnützung, die erlaubte Überbauungsart oder die Geschosszahl, nicht aber\nblosse Messvorschriften oder etwa Vorschriften, die überwiegend feuerpolizeilichen Zwecken dienen. Um negativ präjudiziert werden zu können, muss\neine Planungsabsicht überdies einen bestimmten Konkretisierungsgrad erreicht haben; als von der Gemeindeexekutive beantragt im Sinne von § 234\nPBG und damit hinreichend konkretisiert gilt eine planerische Festlegung in\nder Regel dann, wenn sie zuhanden der öffentlichen Auflage gemäss § 7\nPBG verabschiedet worden ist (BRKE IV Nr. 166/1993 in BEZ 1994 Nr. 3, E.\n2e/f; www.baurekursgericht-zh.ch). Sodann muss die vom Gemeinderat verabschiedete Vorlage eine ernsthafte Realisierungschance haben; andernfalls kann sie einem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden\n(VB.2014.00611 vom 16. April 2015, E. 3.2; RB 1999 Nr. 113, E. 3a).\n\n"}