{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nWar somit die Übereinstimmung der geplanten Etappierung mit den vertraglichen Pflichten der Bauherrschaft gar nicht unter dem Titel der Bewilligungsfähigkeit bei gegebener Vertragsverletzung zu prüfen, so könnten sich die\nvon den Rekurrierenden aufgeworfenen materiellen Fragen nur insofern stellen, als damit die Behauptung verbunden ist, eine vertragskonforme Etappierung wäre ihrerseits mit der vorliegenden Baubewilligung nicht kompatibel.\nDieses Problem hat insofern eine gewisse Bedeutung, als die Bauherrschaft\neinerseits gemäss unbestrittener rekurrentischer Darstellung jedenfalls im\nZeitpunkt der Einreichung des ersten Baugesuchs davon ausging, durch einvernehmliche vorzeitige Beendigung der Mietzinskontrolle den konkret ins\nAuge gefassten Zeitplan umsetzen zu können, und andererseits - wie sich\nder Vernehmlassung entnehmen lässt - noch heute beabsichtigt, das Bauvorhaben zu realisieren, ohne dabei eine Vertragsverletzung zu begehen.\nSoweit Letzteres - wie offenbar nach wie vor primär intendiert - aufgrund einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich der Dauer der Mietzinskontrolle\nder Fall wäre, erweist sich die Baubewilligung von vornherein als unproblematisch. Soweit demgegenüber die bestehenden vertraglichen Pflichten vollumfänglich zu erfüllen wären, stellt sich die Frage, ob dies im Widerspruch\nzur strittigen Baubewilligung stehen würde. Dies ist zu verneinen: Zwar wird\nim Baugesuch als Baudauer die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar\n2034 genannt, worauf offenbar auch die geplante Etappierung beruht. Indessen ist bereits aufgrund der - voraussichtlich realisierten - Möglichkeit verhältnismässig langwieriger Rechtsmittelverfahren offenkundig, dass mit den\nentsprechenden Angaben zwar die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten\n(und im Rahmen der Etappierung auch die Abfolge und zeitliche Dauer der\n\nR1S.2022.05166 Seite 97\neinzelnen Bauphasen) festgelegt werden soll, damit jedoch keine Verpflichtung auf einen bestimmten Zeitpunkt des Baubeginns einhergehen kann.\nLetzteres stünde denn auch im Widerspruch zu § 322 PBG, welcher diese\nFrage dahingehend regelt, dass baurechtliche Bewilligungen nach drei Jahren erlöschen, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist\n(Abs. 1), wobei die Frist in streitigen Fällen mit der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids zu laufen beginnt (Abs. 3). Gestützt auf diese Bestimmung ist offenkundig, dass es der Bauherrschaft möglich sein wird, durch\nentsprechende Terminierung des Baubeginns ihren vertraglichen Pflichten\nnachzukommen, ist doch nicht davon auszugehen, dass vor dem 1. Oktober\n2023 (mithin drei Jahre vor Auslaufen der letzten Mitzinskontrolle) bereits\neine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt (wobei selbst im hypothetischen\nFall, dass der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen sollte, die damit problematische Zeitspanne von wenigen Monaten durch entsprechende\nBeschränkung der Abbrucharbeiten auf den Sektor \"Wohnen 3\" und verzögerte Inangriffnahme dieser Arbeiten im Sektor \"Wohnen 4\" überbrückbar\nwäre). Irrelevant ist in diesem Kontext im Übrigen die von den Rekurrierenden angerufene Bestimmung von § 328 PBG, regelt diese doch die Frage\ndes Unterbruchs von Bauarbeiten und nicht die vorliegend interessierende\ndes Beginns derselben. Dass schliesslich ein zeitlich entsprechend angepasstes Etappierungskonzept eingereicht werden kann (wie es voraussichtlich schon allein aufgrund der Dauer der Rechtsmittelverfahren erforderlich\nsein dürfte), ergibt sich aus der in Dispositivziffer II.B.1.c statuierten Auflage,\ndem Amt für Baubewilligungen ein vollständiges Etappierungskonzept einzureichen und beurteilen zu lassen, auch wenn diese Nebenbestimmung -\nwie sich aus dem Verweis auf E. A.f und M.e ergibt - an sich aus anderen\nGründen angeordnet wurde (wobei die Vorinstanz, sofern sie die Einhaltung\nder vertraglichen Verpflichtungen als für die Bewilligungsfähigkeit massgeblich erachtet hätte, die Auflage auch auf diesen Aspekt hätte beziehen können, davon jedoch nach dem vorstehend Ausgeführten zu Recht abgesehen\nhat). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass sich - im Rahmen der vorliegend diskutierten Problematik - an der bereits bekannten zeitlichen Abfolge\ngrundsätzlich keine Änderungen ergeben müssen, sondern lediglich die konkreten Zeitpunkte anzupassen sind (während zugleich die mit den genannten\nErwägungen verbundenen Anpassungen ebenfalls klar umrissen sind). Entsprechend geht der rekurrentische Vorwurf, wonach es sich bei der fraglichen Auflage um eine \"Blackbox\" handle, fehl. Ebenfalls unzutreffend ist\nnach dem Gesagten, dass die Frage, ob das Bauvorhaben innert der konkret\n\nR1S.2022.05166 Seite 98\ngenannten Fristen (nicht im Sinne des Zeitraums, sondern im Sinne der konkreten Zeitpunkte) realisiert werden kann, für die Bewilligungsfähigkeit konstitutiv sei.\n\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass die unter dem Titel der unzulässigen Etappierung vorgebrachte Rüge ebenfalls unbegründet ist.\n\n"}