{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 95\ntors \"Wohnen 4\" bis zum 30. September 2026 der städtischen Mietzinskontrolle unterstehen, geht auf einen mit Beschluss des Stadtrats vom 11. Dezember 2002 genehmigten Vertrag zwischen der Stadt Zürich und den Eigentümerinnen der Parzellen 1, 3 und 2 zurück, mit welchem ein früherer\nVertrag vom 16. November 1973 ersetzt wurde (vgl. act. 6.8 [insbesondere\nAntwort zu Frage 8] und act. 6.9, insb. Ziff. 2, 5 und 8). Während die im - die\nÜberbauung des die genannten drei Parzellen umfassenden Areals betreffenden - Vertrag von 1973 unter anderem enthaltene Verpflichtung betreffend Mietzinsgestaltung als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden\nwar, sah der Vertrag von 2002 die Löschung dieser Dienstbarkeit vor, wobei\ndie Verpflichtung betreffend Mietzinsgestaltung auf vertraglicher Basis fortbestehen sollte (vgl. act. 6.9, insb. Ziff. 1, 2, 5, 7 und 8). Inwiefern es sich bei\ndieser vertraglich begründeten Verpflichtung um eine öffentlich-rechtliche\nNutzungseinschränkung handeln könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. zu den Formen der Anordnung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen nur Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2454). Zwar könnte sich die Frage stellen, ob die genannten Verträge als privat- oder als verwaltungsrechtliche zu\nqualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung insbesondere auf Vertragsgegenstand und -zweck (im Sinne der Frage, ob der Vertrag unmittelbar die\nErfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft oder Materien enthält, die vom\nöffentlichen Recht geregelt werden) abzustellen ist (VK.2010.00002 vom 10.\nFebruar 2011, E. 1.3, in BEZ 2011 Nr. 8; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., Rz. 1292 ff.). Soweit von Ersterem ausgegangen würde, handelt es\nsich bei der Frage, ob mit der monierten Ausgestaltung der Etappierung eine\nVertragsverletzung einhergeht, um eine ein allfälliges privatrechtliches Hindernis betreffende Vorfrage, womit es im Lichte von § 1 VRG und § 317 PBG\nohne Weiteres zulässig (wenn nicht sogar geboten) wäre, darauf im Rahmen\ndes Baubewilligungsverfahrens nicht weiter einzugehen (vgl. auch\nVB.2013.00050 vom 12. Juni 2013, E. 6.3 sowie Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 1 Rz. 38 ff.). Doch auch wenn\nder Vertrag demgegenüber als verwaltungsrechtlicher zu qualifizieren wäre,\nwürde dies nichts daran ändern, dass eine allfällige Verletzung desselben in\neinem gesonderten Verfahren - nun einfach auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege - geltend zu machen wäre, da es sich auch dann nicht um eine\nnach Massgabe von § 320 PBG zu prüfende öffentlich-rechtliche Bestimmung, namentlich aus dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht (vgl.\nauch § 329 PBG), handeln würde, deren Einhaltung Voraussetzung einer\n\nR1S.2022.05166 Seite 96\nBewilligungserteilung ist (vgl. zur Bedeutung von § 320 PBG auch\nVB.2020.00039, E. 5.2, in BEZ 2020 Nr. 22; VB.2013.00050 vom 12. Juni\n2013, E. 6.3). Mit anderen Worten hätte eine allfällige Verletzung der vertraglich vereinbarten Mietzinsgestaltung in keinem Fall die fehlende baurechtliche Bewilligungsfähigkeit des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens zur Folge, wobei der Argumentation in der Replik entgegenzuhalten ist,\ndass auch die behauptete Verknüpfung des Vertrags von 1973 mit der seinerzeitigen Bewilligungserteilung keine entsprechenden Folgen zeitigen\nwürde, da sie sich einerseits auf die damalige und nicht auf die nun strittige\nBewilligungserteilung bezieht und andererseits der Vertrag von 1973 wie erwähnt mittlerweile ersetzt worden ist.\n\n"}