{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n17.3.2\nWie erwähnt rügen die Rekurrierenden auch eine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit bestimmten betrieblich genutzten\nRäumen. Nicht nachvollziehbar ist diese Rüge, soweit sie sich auf die Räume\nder Ebene 3 im Gebäude D1 bezieht, da dort nur unterirdische Räume vorhanden sind (vgl. R1S.2022.05160, act. 8.3.6). Demgegenüber zeigt sich\nbeim im Gebäude C1 auf der gleichen Ebene befindlichen Personalraum ein\ngenerelles Problem des Lärmgutachtens: Zwar hält dieses hinsichtlich der\nBetriebsnutzungen ausdrücklich fest, dass insoweit lediglich bei einem Fenster des Personalraums in der Ebene 4 des Gebäudes C1 eine geringfügige\nÜberschreitung bestehe, die mit Verwendung des - in E. 17.3.1 thematisierten - transparenten Fassadenelements beseitigt wird. Diese Aussage lässt\nsich allerdings aufgrund der Angaben im Gutachten nicht verifizieren: Aus-\n\nR1S.2022.05166 Seite 92\ngangspunkt bildet der Umstand, dass - an sich zutreffend - für die Betriebsnutzungen gestützt auf Art. 41 Abs. 3 LSV lediglich die Grenzwerte am Tag\n(von 70 dB[A]) als massgeblich erachtet werden (act. 22.1.0, S. 5). Im Folgenden wird zwar auf S. 8 des Gutachtens die maximale Fassadenbelastung\nan einem bestimmten Punkt des Grundrisses jeweils für den Tag und für die\nNacht ausgewiesen, ohne dass aber eine Differenzierung bezüglich der einzelnen Ebenen erfolgen würde. Diese wird zwar in der Folge auf S. 11 ff.\nvorgenommen, dies jedoch nur für die Nachtwerte, basierend auf der Überlegung, dass diese die für die Wohnnutzung kritische Belastung darstellen\nwürden (a.a.O., S. 10). Damit sind jedoch die für die Betriebsräume allein\nmassgeblichen Tagesbelastungen lediglich in der erwähnten gesamthaften\nDarstellung der maximalen Fassadenbelastungen auf S. 8 (oben) enthalten,\nwo sie einerseits teilweise gar nicht lesbar sind und andererseits lediglich\nbesagen, dass in einer bestimmten vertikalen Achse (entsprechend einem\nPunkt des Grundrisses) auf mindestens einer Ebene die entsprechende maximale Belastung besteht, ohne dass nachvollziehbar wäre, für welche\nEbene(n) dies der Fall ist und wie hoch die Tagesbelastungen auf den anderen Ebenen sind. Auf die rekurrentische Rüge bezogen bedeutet dies, dass\nbezüglich des korrespondierenden Punktes des Grundrisses auf Ebene 4\neine - vorstehend erwähnte - Überschreitung bekannt ist, daher davon ausgegangen werden kann, dass die an der fraglichen Stelle auf S. 8 des Gutachtens nicht lesbare Angabe einen Wert über 70 dB(A) ausweist, jedoch\nnicht klar ist, ob diese Belastung auch auf Ebene 3 besteht oder nicht. Allerdings ist dieser Mangel auflageweise lösbar: Dies deshalb, weil aufgrund der\nklaren Aussage auf S. 9 des Gutachtens an sich davon auszugehen ist, dass\nin der Tat mit Ausnahme des dort bezeichneten Bereichs keine weiteren\nIGW-Überschreitungen bei Betriebsräumen bestehen. Um jedoch diese Einschätzung nachvollziehbar zu dokumentieren, ist die Bauherrschaft zur Einreichung entsprechender Nachweise zu verpflichten, wobei die fragliche Auflage mit Blick auf weitere nicht lesbare Tagesbelastungswerte (auf S. 8 des\nGutachtens) allgemein - und nicht lediglich auf den Gegenstand der rekurrentischen Rüge bildenden Raum bezogen - zu formulieren und demnach\nwie folgt zu fassen ist: \"Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft dem Amt für\nBaubewilligungen im Sinne der Erwägungen einen Nachweis über die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm bei den Betriebsräumen einzureichen und bewilligen zu lassen.\" Dabei ist zu berücksichtigen, dass ungeachtet der allgemeinen Formulierung der einzige Raum,\nbei dem konkrete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der IGW bestehen, der\n\nR1S.2022.05166 Seite 93\nvon den Rekurrierenden genannte Personalraum auf Ebene 3 im Gebäude\nC1 ist. Sollte sich herausstellen, dass dort an gleicher Lage wie auf Ebene 4\neine IGW-Überschreitung vorliegt, so könnte diese ohne Weiteres durch entsprechende Verwendung eines transparenten Fassadenbauteils beseitigt\nwerden, was von der gewählten Formulierung der Auflage abgedeckt wäre.\n\n"}