{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 90\n4. September 2020, E. 5.3.4) - auch mit Blick auf die Berücksichtigung des\nKriteriums der Wohnlichkeit und Wohnhygiene im Rahmen der Anforderungen an Arealüberbauungen keine Bedenken ergeben. So kann einerseits\neine hohe Qualität auch in dieser Hinsicht bereits auf Ebene der einzelnen\nWohneinheit bejaht werden; zu beachten ist andererseits, dass sich die\nRechtsprechung, wonach die wohnhygienischen Anforderungen an Arealüberbauungen grundsätzlich bei jeder einzelnen Wohneinheit zu berücksichtigen seien (vgl. VB.2019.00394 vom 27. Februar 2020, E. 6, unter Zitierung\nvon Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1246, wo aber gerade die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für wohnhygienisch einwandfreie Verhältnisse und nicht die spezifischen Anforderungen an Arealüberbauungen\nThema sind), auf Konstellationen mit IGW-Überschreitungen bezieht, was -\nvom wohnhygienischen Schutzgedanken her - eine entsprechende Sichtweise nahelegt, während für die Frage einer allfälligen besonderen Qualität\neine übergeordnete Perspektive auf Ebene der gesamten Arealüberbauung\nsachgerechter erscheint.\n\nDamit verbleiben im Zusammenhang mit den vorgesehenen transparenten\nFassadenbauteilen zwei Probleme: Zunächst ist - aufgrund der Beschränkung auf Wohnräume in der zitierten Dispositivziffer II.B.77 - das transparente Fassadenelement, das gemäss Lärmgutachten auf der Ebene 4 beim\nPersonalraum im Eckbereich des Gebäudes C1 zwecks Einhaltung der IGW\nerforderlich ist (vgl. act. 22.1.0, S. 9 und 17), nicht erfasst - dies im Gegensatz zur umfassenden Formulierung der zur Einhaltung der IGW erforderlichen Voraussetzungen, wie sie im Lärmgutachten (a.a.O., S. 31) verwendet\nwird. Die Auflage gemäss dem dritten Lemma von Dispositivziffer II.B.77 ist\ndaher entsprechend anzupassen (vgl. zum konkreten Wortlaut sogleich).\nEine solche Auflage ist - wie auch die weiteren nachfolgend zu erläuternden\nAuflagen - nach der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei\nzentralen, insbesondere umweltrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen\n(bezüglich deren unter anderem ausdrücklich auf Art. 31 Abs. 1 LSV verwiesen wird) auch dann angezeigt, wenn sie für die Rekurrierenden bedeutungslos sind (VB.2021.00064 vom 2. Dezember 2021, E. 10.3.1). Hinzu kommt\nnun, dass die (seitens der Rekurrierenden dem Grundsatz nach anerkannte)\nZulässigkeit, transparente Fassadenbauteile von der Ermittlung der Lärmimmissionen auszunehmen (offen gelassen in VB.2021.00162 vom 27. Oktober\n2021, E. 3.3.1), in Übereinstimmung mit der - auch im genannten Entscheid\n\nR1S.2022.05166 Seite 91\ndes Verwaltungsgerichts zitierten und vorliegend von den rekursgegnerischen Parteien angerufenen - Vollzugshilfe 2.00 des Cercle Bruit (Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten) voraussetzt, dass die Schalldämmung dieser Fassadenbauteile nur unwesentlich (max. 5 dB) von der Schalldämmung der restlichen Fassadenbauteile\nabweicht und die Schalldämmung der Gesamtfassade den erhöhten Anforderungen der SIA 181 genügt (a.a.O., S. 7). Diese Vorgabe, welche im Lärmgutachten ausdrücklich übernommen wird (act. 22.1.0, S. 31), findet im angefochtenen Beschluss keinen Niederschlag, nachdem sich Dispositivziffer\nII.B.77 hierzu überhaupt nicht äussert, während Dispositivziffer II.B.73 lediglich - in Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 1 LSV - die Mindestanforderungen\nder SIA-Norm 181 vorbehält. Entsprechend ist Dispositivziffer II.B.77, 3.\nLemma, in Berücksichtigung der beiden genannten Punkte und in Umsetzung der im Lärmgutachten (act. 22.1.0, S. 31) formulierten Voraussetzung\nder Einhaltung der IGW wie folgt neu zu fassen (wobei \"Gesamtfassade\" im\ngleichen Sinn wie im Gutachten zu verstehen ist): \"Die Eckbereiche der lärmempfindlichen Wohnräume entlang der A-Strasse sowie der weitere im Aussenlärmgutachten Strassenlärm vom 8. Oktober 2021 mit * bezeichnete Bereich des Personalraums auf Ebene 4 im Gebäude C1 sind als nicht öffenbare transparente Fassadenbauteile auszuführen. Ihre Schalldämmung darf\nnicht mehr als 5 dB von der Schalldämmung der Fassade abweichen und die\nSchalldämmung der Gesamtfassade muss den erhöhten Anforderungen der\nSIA 181 genügen\".\n\n"}