{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nGemäss Art. 22 Abs. 1 USG dürfen Baubewilligungen für neue Gebäude, die\ndem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Abs. 2\nnur erteilt werden, wenn die IGW nicht überschritten werden. Sind die IGW\nüberschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren\nAufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig\nangeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Nach Art. 31 Abs. 1 LSV\ndürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen ‒ wenn die IGW überschritten sind – nur bewilligt\nwerden, wenn diese Werte durch die Anordnung der lärmempfindlichen\nRäume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a) oder\ndurch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen\nLärm abschirmen (lit. b), eingehalten werden können. Können die IGW durch\nMassnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die\nBaubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an der\nErrichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.\n\n17.3.1\nUnbegründet ist das rekurrentische Vorbringen - mit einer nachstehend zu\nerörternden Ausnahme - zunächst insoweit, als damit in Frage gestellt wird,\n\nR1S.2022.05166 Seite 89\ndass bei den von IGW-Überschreitungen betroffenen Räumen in den Eckrisaliten transparente Fassadenelemente und nicht lediglich festverglaste\nFenster (bei denen die Lärmimmissionen zu ermitteln wären) realisiert werden sollen. Nicht nur ergibt sich dies aus den Grundrissplänen und den Angaben im Lärmgutachten Strassenlärm (act. 22.1.0, wo generell von transparenten Fassadenelementen die Rede ist, auch wenn auf S. 31 in Verbindung damit auch der Begriff \"festverglast\" verwendet wird); vielmehr hält der\nangefochtene Beschluss in Dispositivziffer II.B.77 unter Bezugnahme auf\ndas genannte Gutachten ausdrücklich fest, die Eckbereiche der lärmempfindlichen Wohnräume entlang der A-Strasse seien als nicht öffenbare transparente Fassadenbauteile auszuführen. Von der so formulierten Vorgabe\nsind sämtliche Bereiche von Wohnräumen, für die im Lärmgutachten eine\nentsprechende Ausgestaltung vorgesehen und der Beurteilung als \"grüner\nRaum\" (= Raum, bei dem die IGW an allen Fenstern eingehalten sind) zugrunde gelegt ist, erfasst. Entsprechend ist eine Ausnahmebewilligung im\nSinne von Art. 31 Abs. 2 LSV nicht erforderlich und kommt in der zur Beurteilung stehenden Konstellation auch dem weiteren von den Rekurrierenden\nangesprochenen Umstand, dass das Bundesgericht mit BGE 142 II 100 die\nLüftungsfenster-Praxis für bundesrechtswidrig erklärt hat, keine Bedeutung\nzu.\n\nDabei steht die vorgesehene Lösung entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Rekurrierenden auch nicht im Widerspruch zu den wohnhygienischen Vorgaben. So ist anhand der Grundrisspläne und Ansichten ersichtlich, dass die fraglichen Räume auch unter Weglassung der (in den\nGrundrissplänen zum Teil mitberücksichtigen) Flächen der transparenten\nFassadenbauteile über Fensterflächen verfügen, die das in § 302 Abs. 2\nPBG für die Belichtung genannte (und gemäss der kantonalen Vollzugspraxis bei Räumen ohne andere öffenbare Fenster auch hinsichtlich der Belüftung zur Anwendung gebrachte) Mass von zehn Prozent der Bodenfläche\nüberschreiten (wodurch sich das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben\nvon dem in VB.2021.00162 vom 27. Oktober 2021, E. 3.3.1, unter diesem\nTitel als problematisch erachteten unterscheidet). Der Einsatz transparenter\nFassadenelemente erfolgt sodann insgesamt nur bei wenigen Räumen und\ndabei in den betroffenen Wohnungen stets nur bei einem Zimmer (vgl. act.\n22.1.0), so dass sich - im Gegensatz zur Beurteilung eines entsprechenden\nEventualbegehrens im Rahmen des die erste Baubewilligung betreffenden\nRekursentscheids (BRGE I Nr. 0116/2020, 0117/2020 und 0118/2020 vom\n\n"}