{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n16.2\nGemäss E. N.a sind aufgrund der genannten Unterschreitung des Brandschutzabstandes Ersatzmassnahmen notwendig. Entsprechend wird in Dispositivziffer II.B.128 die Auflage statuiert, im Bereich der fraglichen Unterschreitung seien Ersatzmassnahmen, die einen Brandübergriff verhindern,\nvorzunehmen, wobei die Detailpläne der Ersatzmassnahmen der Feuerpolizei einzureichen und von ihr genehmigen zu lassen seien. Die Auflage erweist sich mit Blick auf den relativ technischen Charakter der Brandschutzvorschriften, der von vornherein zu einer Beschränkung der für die Mängelbehebung denkbaren Vorkehren führt, als zulässig (vgl. generell zu den Voraussetzungen von Auflagen bereits E. 4.3.3). Hinsichtlich der Bewegungsflächen hält E. N.b fest, die Erreichbarkeit sei nachgewiesen. Die Pläne\nmüssten von der Einsatzplanung von Schutz & Rettung bewilligt werden. Gewisse Gegebenheiten in diesen Flächen seien kritisch zu beurteilen; es\nmüsse zwingend eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet sein.\n\nR1S.2022.05166 Seite 87\nNachdem die Baubewilligung somit zum einen vom Nachweis der Erreichbarkeit ausgeht und zugleich die genannte Bewilligung vorbehält, im Rahmen derer den als kritisch beurteilten Aspekten Rechnung getragen werden\nkann (vgl. insb. auch Dispositivziffer II.B.94), ist auch insoweit das Vorgehen\nder Vorinstanz nicht zu beanstanden. Nachdem die genannten Rügen nicht\nprimär materielle brandschutzrechtliche Fragen, sondern die bauverfahrensrechtliche Problematik der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen beschlagen, erübrigte sich schliesslich auch der Einbezug der Kantonalen Feuerpolizei in das vorliegende Rekursverfahren. Zusammenfassend ist auch die\nRüge betreffend Brandschutz unbegründet.\n\n17.1\nDie Rekurrierenden machen geltend, das Bauvorhaben erfülle trotz Überarbeitung das Lärmschutzrecht nicht. Trotz Anpassung der Grundrisse seien\nin den Kopfbauten auf fast allen oberirdischen Ebenen Eckzimmer vorhanden, bei denen die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten seien. Die Bezeichnung dieser Räume im Lärmgutachten als \"grüner Raum\" sei nur dann\nkorrekt, wenn tatsächlich transparente Fassadenelemente und nicht festverglaste Fenster verbaut würden, da Letztere lärmschutzrechtlich gleich wie\nFenster, die sich öffnen lassen, zu behandeln wären. Aus den Auflageakten\ngehe die konkrete Ausgestaltung nicht hervor, so dass die Bauherrschaft\nnachzuweisen habe, was geplant sei. Transparente Fassadenelemente\nmüssten die Wärmedämmvorschriften einer normalen Fassade erreichen\nund seien weniger lichtdurchlässig, weshalb diesfalls zu prüfen wäre, ob die\nAnforderungen an die Belichtung und Belüftung von Wohnräumen eingehalten seien, was die Rekurrierenden gestützt auf die Baugesuchspläne bestreiten würden. Sofern es sich um festverglaste Fenster handle, seien an sämtlichen Eckzimmern in den Kopfbauten die IGW überschritten und daher eine\nAusnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV notwendig, wobei die hierfür\nnotwendige Interessenabwägung fehle. Weiter lasse das Lärmgutachten\nFragen betreffend die betrieblich genutzten Räume offen. Bei Ebene 3 von\nGebäude D1 und C1 sei angegeben, es befänden sich dort nur unterirdisch\nund betrieblich genutzte Räume; auf Ebene 5 in Haus D1 befinde sich Gewerbe und der Luftraum Gastro, die nicht beurteilt seien. Da die Lärmimmissionen für betrieblich genutzte Räume zu prüfen seien, sei das Lärmgutachten unvollständig. Der angefochtene Entscheid stütze sich auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und setze sich nicht mit den Voraussetzungen\n\nR1S.2022.05166 Seite 88\nfür die lärmrechtliche Ausnahmebewilligung auseinander, weshalb er aufzuheben sei.\n\n17.2\nDas Baugrundstück ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss LSV\nzugeteilt. Für den vorliegend massgeblichen Strassenverkehrslärm betragen\ndie IGW gemäss Anhang 3 der LSV somit am Tag 65 dB(A) und in der Nacht\n55 dB(A). Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 41 Abs. 1 LSV), wobei die Lärmimmissionen in der Mitte\nder offenen Fenster ermittelt werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV). Für Gebiete\nund Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der\nNacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Bei Räumen in Betrieben gemäss Art. 2 Abs. 6\nlit. b LSV gelten um 5 dB(A) höhere IGW (Art. 42 Abs. 1 LSV); für Räume in\nGasthäusern gilt dies nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 LSV).\n\n"}