{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 85\nbereits in E. 4.2 dargelegte grundsätzliche Fehlen einer Begründungspflicht\nhinzuweisen. Die - angeblich unterbliebene - Rechtsanwendung als solche\nbetreffend ergibt sich sodann aus dem Dispositiv der Baubewilligung, dass\nzu zahlreichen Aspekten der fraglichen Erwägung M Auflagen angeordnet\nwurden. Nachdem die Rekurrierenden sich in der Rekursschrift bei Abhandlung der einzelnen Teile der Erwägung M weitgehend auf eine stereotype\nWiederholung des Vorwurfs der fehlenden Rechtsanwendung beschränken,\nohne sich mit dem Dispositiv auseinanderzusetzen (und auch in den weiteren Rechtsschriften hierzu nichts vorbringen), ist im Folgenden - mangels\nSubstantiierung - lediglich zu denjenigen Teilen der Erwägung M Stellung zu\nnehmen, bezüglich deren die Rekursschrift gewisse zusätzliche Vorbringen\nenthält (wobei auch diese weitestgehend unsubstantiiert erfolgen): Bezüglich\nder Belichtung von ständigen Arbeitsplätzen (E. M.c) wird moniert, die Bausektion halte fest, dass die Vorschriften nicht eingehalten seien und verlange\nkompensatorische Massnahmen. Inwiefern hierin keine Rechtsanwendung\nliegen soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal in Dispositivziffer II.B.28 und\nII.B.4.a die entsprechenden Auflagen statuiert werden. Beanstandet wird\nweiter, die Nassräume betreffend beschränke sich E. M.f auf die Aussage,\ndie Unterlagen gäben keinen genügenden Aufschluss, ob das Recht eingehalten sei. Auch dies ist nicht zu beanstanden, nachdem in Dispositivziffer\nII.B.29 (i.V.m. II.B.3.b und II.B.4.b) sowie II.B.30 (i.V.m. II.B.1.d) entsprechende Auflagen erfolgen. Gleiches gilt für den Hinweis, zur Behindertengerechtigkeit (E. M.h) liste die Bausektion auf, in welchen Punkten die Anforderungen nicht erfüllt seien, was mit den - von den Rekurrierenden nicht erwähnten - Auflagen in Dispositivziffer II.B.27 (i.V.m. II.B.1.d) korrespondiert.\nHinsichtlich der Gemeinschaftsräume (E. M.e) äussern die Rekurrierenden\nihr Erstaunen, dass nur zwei solche geplant seien und erwähnen im Übrigen,\ndie Bausektion stelle fest, dass das anwendbare Recht nicht eingehalten sei.\nDie Rüge ist insofern unzutreffend, als in Wirklichkeit - wie in E. M.e korrekt\nausgewiesen - vier Gemeinschaftsräume vorgesehen sind. In der fraglichen\nErwägung wird sodann lediglich beanstandet, da sich die geplanten Gemeinschaftsräume alle in einem Gebäude der zweiten Bauetappe befänden, sei\nvor Bezug der Wohnungen der ersten Bauetappe für diese ein Provisorium\n(z.B. durch entsprechende Nutzung von Gewerberäumen) zu erstellen. Die\nentsprechende - zulässige - Auflage findet sich in Dispositivziffer II.B.1.c.\nSchliesslich wird betreffend die Lärmbelastung durch die Tiefgarage geltend\ngemacht, in E. M.n und M.o werde erwogen, die Tiefgarage sei grösstenteils\n\nR1S.2022.05166 Seite 86\nvor 1985 erstellt worden und werde im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) wesentlich geändert, ohne dass die Bausektion erwäge, was die rechtlichen Konsequenzen seien. Insoweit ist den Rekurrierenden entgegenzuhalten, dass Folge dieser Qualifikation die Anwendbarkeit der Immissionsgrenzwerte ist (Art. 8 Abs. 2 LSV), deren Einhaltung seitens der Vorinstanz - wie in E. M.o festgehalten - überprüft und in Übereinstimmung mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (R1S.2022.05160, act. 8.11\nS. 30) und dem Lärmgutachten zur Tiefgarage (act. 22.2.0, Ziff. 3.2 und 5)\nbejaht wurde. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rüge betreffend\nAnforderungen an Gebäude und Räume unbegründet ist.\n\n16.1\nIn der Rekursschrift wird ohne jegliche Substantiierung festgehalten, ob die\nAnforderungen des Brandschutzes eingehalten seien, bleibe offen, was der\nBaubewilligung entgegenstehe. In der Replik wird ergänzend vorgebracht,\nder erforderliche Brandschutzabstand zwischen dem Ladenprovisorium und\ndem Neubau Gebäude C1 sei unterschritten, ohne dass aus den Erwägungen hervorgehe, welche Massnahmen zur Mangelbehebung vorzunehmen\nseien; derart offen formulierte Auflagen seien nicht zulässig. Ausserdem\ngehe aus den Erwägungen nicht deutlich hervor, ob die Bewegungsflächen\nfür die Feuerwehrfahrzeuge freigehalten seien oder nicht.\n\n"}