{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 83\neinen spezifischen Ortsbezug herzustellen vermag, und auf die Gliederung\nin der Vertikalen (unter anderem durch teilweise Rückversetzung der obersten Geschosse) und die zusätzliche Auflockerung durch teilweise Fassadenbegrünung (vgl. zu beidem die Schnittansichten Umgebung\n[R1S.2022.01560, act. 8.9.3 bis 8.9.5]) hinzuweisen. Zum andern wirkt sich\nauch insoweit die verwendete Typologie verhältnismässig schmaler Zeilenbauten, die parallel geführt und in der jeweiligen Achse überdies durch den\nB-Weg unterbrochen werden, positiv aus, da damit für die vorgesehene\nWohnnutzung (auch mit Blick auf Wohnlichkeit und Wohnhygiene) besonders geeignete Gebäudekörper geschaffen werden und eine klar lesbare\nGliederung des Gesamtareals mit einer für die Nutzer attraktiven Abfolge von\nGassen und Grünräumen erreicht wird. Letzteres führt überdies dazu, dass\nauch hinsichtlich Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen das auch seitens der Vorinstanz als schlüssig bezeichnete Gesamtkonzept die spezifischen Anforderungen einer Arealüberbauung erfüllt, zumal insbesondere mit den Gartenhöfen zwischen den Gebäuden A und\nB1/B2 und den Gebäuden C1 und D1 sowie dem Quartierplatz zwischen den\nGebäuden C2 und D2 Aussenräume mit hoher Aufenthaltsqualität entstehen\nwerden (vgl. die Situationspläne Umgebungsgestaltung [R1S.2022.05160,\nact. 8.9.1 und 8.9.2]). Wie bereits in E. 4.3.3 dargelegt, sind dabei die im\nangefochtenen Beschluss noch nicht gutgeheissenen Aspekte der Umgebungsgestaltung entgegen den Rekurrierenden von untergeordneter Bedeutung und einer auflageweisen Mängelbehebung ohne Weiteres zugänglich,\nwobei Letztere im Übrigen im Rahmen eines weiteren Bewilligungsverfahrens unter Einbezug der Rekurrierenden erfolgen wird. Was schliesslich die\nweiteren in § 72 Abs. 2 PBG beispielhaft genannten Kriterien anbelangt, so\nist vorab darauf hinzuweisen, dass diese letztlich der Konkretisierung der in\nAbs. 1 dieser Bestimmung statuierten Anforderungen dienen, von denen\nnach dem vorstehend Ausgeführten die besonders gute Gestaltung klarerweise zu bejahen ist, während die als zweiter Aspekt erwähnte Ausstattung\nund Ausrüstung lediglich zweckmässig zu sein hat. Dass solches vorliegend\nnicht der Fall wäre ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch ist - wie teilweise bereits erwähnt - bezüglich der Wohnlichkeit und Wohnhygiene insbesondere mit Blick auf die Anordnung der Gebäude und die gewählten Grundrisse von einer hohen Qualität auszugehen. Schliesslich kommt dem seitens\nder Rekurrierenden in anderem Zusammenhang speziell hervorgehobenen\nAspekt der Hitzeminderung (vgl. E. 11.2) im Rahmen der Gesamtbeurteilung\ngemäss § 71 PBG lediglich untergeordnete Bedeutung zu, wobei im Übrigen\n\nR1S.2022.05166 Seite 84\nmit E. I.d des angefochtenen Beschlusses festgehalten werden kann, dass\nsich die vorgesehene Fassadenbegrünung positiv auf das Stadtklima auswirken wird. Zusammengefasst hat die Vorinstanz somit zu Recht die besonders gute Gestaltung im Sinne von § 71 PBG bejaht.\n\n14.3.3\nWie sich sodann aus dem Vorstehenden ergibt, sind auch die spezifischen\nAnforderungen gemäss § 284 Abs. 1 und 2 PBG erfüllt. Für die besonders\nsorgfältige Gestaltung der Hochhäuser kann dabei vollumfänglich auf das in\nE. 14.3.2 Dargelegte (namentlich betreffend Setzung, Gliederung und Materialisierung der Gebäudekörper) verwiesen werden. Der ortsbauliche Gewinn\nwird einerseits durch die Vernetzung von Stadtgebiet und Freiraum sowie die\nAufwertung des Strassenraums, andererseits durch die Schaffung attraktiver\nFreiräume und eines öffentlichen Quartierplatzes erreicht. Entgegen dem\nDafürhalten der Rekurrierenden lässt sich zudem bereits den Ausführungen\nim angefochtenen Beschluss entnehmen, dass und weshalb die Vorinstanz\nauch diese Voraussetzungen als erfüllt erachtet hat. Die im Übrigen nicht\nnäher substantiierte Rüge einer Verletzung von § 284 PBG ist somit ebenfalls unbegründet.\n\n15.1\nDie Rekurrierenden rügen, bei der die Anforderungen an Gebäude und\nRäume betreffenden Erwägung M des angefochtenen Beschlusses äussere\nsich die Bausektion zu den rechtlichen Anforderungen betreffend Wärmedämmvorschriften, Belichtung von ständigen Arbeitsplätzen, Nebenräumen,\nGemeinschaftsräumen, Duschen und Toilettenanlagen, Raucherraum, Behindertengerechtigkeit, Lift, Absturzsicherung, Lärmbelastung, Wärmeerzeugung bzw. Wassererwärmung, Notstromversorgung, Klima- und andere Lufttechnische Anlagen, Klimatisierung der Ladenräume und Energieeffizienz.\nAllerdings beschränke sich die Bausektion im Allgemeinen darauf, das anwendbare Recht zu erwähnen, wende dieses aber nicht an bzw. stelle, wo\nsie es anwende, fest, dass es nicht eingehalten sei. Es handle sich bei dieser\n\"Nicht-Erwägung\" um eine Verweigerung der Rechtsanwendung.\n\n15.2\nDie Kritik verfängt nicht, soweit auf die Rüge überhaupt einzutreten ist: Hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist vorab auf das\n\n"}