{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nWie sich den vorstehend referierten Erwägungen des angefochtenen Beschlusses entnehmen lässt, hat die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb sie insbesondere die Eingliederung in den städtebaulichen Kontext sowie die gewählte architektonische Lösung als besonders gelungen qualifiziert hat und gestützt darauf zur Einschätzung gelangt ist, dass das Erfordernis der besonders guten Gestaltung vorliegend erfüllt sei (vgl. zur materiellen\nBeurteilung durch die Rekursinstanz E. 14.3.2). Dass die entsprechenden\nAusführungen unter dem Titel \"Gestaltung Gebäude\" (E. I), die Nennung der\nanwendbaren Normen unter dem Titel \"Einordnung\" (E. H) und die Beurteilung der Umgebungsgestaltung in einem weiteren Abschnitt (E. J) erfolgen,\nerweist sich als unproblematisch, da entscheidend letztlich nicht die gewählte Systematik, sondern der Inhalt der vorinstanzlichen Begründung ist.\nEbenfalls keinen Begründungsmangel stellt die weitgehend fehlende ausdrückliche Auseinandersetzung mit den weiteren in § 71 Abs. 2 PBG beispielhaft genannten drei Kriterien dar (wobei im Übrigen der Aspekt der\nWohnlichkeit in E. I.b wie aufgezeigt durchaus Erwähnung findet). Zwar ist in\nder Rechtsprechung davon die Rede, mit dieser Bestimmung werde der örtlichen Baubehörde gleichsam ein Programm vorgegeben, nach dem sie die\nErfüllung der in § 71 Abs. 1 PBG genannten Qualitätsanforderungen zu überprüfen habe (vgl. den - auch bei Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 168\nzitierten - VB.2003.00006 und VB.2003.00015, E. 1, in BEZ 2003 Nr. 22).\nGanz abgesehen davon, dass auch in diesem Entscheid die Beurteilung der\nGestaltung klarerweise im Zentrum stand, lässt sich sodann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, dass dieser Aspekt als ausschlaggebend erachtet wird (vgl. die Hervorhebung in BGr 1C_313/2015,\n1C_317/2015 vom 10. August 2016, E. 4.1, wobei sich auch dem seitens der\nRekurrierenden angeführten BGr 1C_92/2918 vom 9. Juli 2018, E. 3.5, nicht\nentnehmen lässt, dass die Abhandlung jedes einzelnen der in § 71 Abs. 2\nPBG genannten Kriterien formelle Voraussetzung eines rechtsgenügenden\nEntscheids bilden würde). Unbehelflich sind schliesslich die weiteren seitens\nder Rekurrierenden in diesem Zusammenhang angesprochenen Detailfragen: Dass eine zustimmende Wiedergabe von in den Baugesuchsunterlagen\nenthaltenen Texten zulässig ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.2.3). Inwiefern ein weitergehender Beschrieb des Bauvorhabens erforderlich sein\n\nR1S.2022.05166 Seite 82\nsollte, ist nicht ersichtlich. Die aufgeführten Grundstücke betreffend, wird seitens der Bauherrschaft plausibel dargelegt, dass die Arealüberbauung dem\nBaugesuch entsprechend die Parzellen 1 und 2 umfasst, auf S. 1 der Baubewilligung aber nur Erstere erwähnt ist, da die auf dieser vorgenommenen\nbaulichen Massnahmen Gegenstand der Bewilligung bilden (wobei zudem\nweder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die - im Lichte dieser Ausführungen - unzutreffende Nennung auch des Grundstücks 3 als Teil der Arealüberbauung in E. A.d der Baubewilligung Ausdruck einer materiell fehlerhaften Beurteilung sein sollte, nachdem diese Parzelle in den einschlägigen Erwägungen nicht mehr erwähnt wird). Unzutreffend ist schliesslich auch die\nBehauptung, wonach der angefochtene Entscheid keine § 71 PBG betreffende Schlussfolgerung enthalte, nachdem diese wie erwähnt in E. I.e ausdrücklich festgehalten wird. Zusammenfassend ist somit der gerügte Begründungsmangel zu verneinen.\n\n14.3.2\nDie vorinstanzliche Beurteilung erweist sich sodann auch in materieller Hinsicht als zutreffend. Dabei sind in Übereinstimmung mit den referierten Erwägungen als besonders positive Aspekte der geplanten Überbauung insbesondere die folgenden hervorzuheben: Aufgrund der gewählten Gesamtkonzeption mit den zur A-Strasse ausgerichteten Kopfbauten und den abgeknickten, parallel verlaufenden Zeilenbauten gelingt es der Arealüberbauung, einerseits den Strassenraum zu fassen (und mit entsprechenden Nutzungen zu beleben) und andererseits im Übergang zum Freiraum der Allmend eine offene Struktur mit entsprechenden Blickachsen und Wegverbindungen zu schaffen. Dadurch wird sowohl im Randbereich des überbauten\nGebiets der städtische Raum aufgewertet als auch eine Verknüpfung zwischen Siedlungsgebiet und Freiraum hergestellt und die Durchlässigkeit zwischen diesen Bereichen gesichert. Hinsichtlich des Kriteriums der Beziehung\nzum Ortsbild und zur baulichen und landschaftlichen Umgebung sind dem\nVorhaben somit ohne Weiteres besondere Qualitäten zu attestieren, wobei\nbezüglich des spezifischen Aspekts des Verhältnisses zu den umliegenden\ninventarisierten Objekten auf die Ausführungen in E. 13 (insb. E. 13.3.2.2)\nverwiesen werden kann (wobei insoweit insbesondere die positive Wirkung\nder gewählten Stellung der Gebäudekörper und die damit einhergehende gelungene Einpassung in die Topographie hervorzuheben sind). Die kubische\nGliederung und den architektonischen Ausdruck betreffend ist sodann zum\neinen auf die Materialisierung, die über die Verwendung von Sichtbackstein\n\n"}