{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 80\nbauliche Struktur geschaffen, welche sich in gelungener Weise mit der Allmend verzahne. Zugleich werde entlang der A-Strasse eine gelungene\nräumliche Fassung und damit eine städtische Anbindung an den vorhandenen Stadtkörper hergestellt. Es folgen (bereits in E. 13.1.2 zitierte) Ausführungen zu Massstäblichkeit, Körnigkeit sowie zum Verhältnis zur Siedlung\n\"H\". In E. I.b wird sodann dargelegt, die parallelen Wohnzeilen, die schmalen\nGassen und die grosszügig begrünten Höfe würden als an den Ort angemessene, tragfähige und klug gewählte Grundlage für die Schaffung eines neuen\nstädtischen Quartiers beurteilt. Sie erinnerten an die städtebauliche Setzung\nder ehemaligen Fabrik- und Lagerhallen in X. Der robuste Entwurf mit einer\nklaren städtebaulichen Haltung überzeuge auch in verschiedenen Bauetappen durch die besonders gute städtebauliche, stadträumliche und architektonische Gesamtwirkung. Dank der geschickt gewählten Zeilenstruktur würden die Freiräume während allen Etappierungsschritten für die Bewohnenden und Passanten nutzbar und wiesen damit einen über die Siedlung hinauswirkenden, ortsbaulichen Gewinn nach. In den schmalen Wohnzeilen\nseien gut belichtete und belüftete von Ost nach West orientierte Wohnungen\nangeordnet, während die Kopfbauten durch grosszügige strassenseitige\nFenster natürlich belichtet würden. E. I.c hält fest, die öffentlichen Erdgeschossnutzungen und die stadträumlichen Vorzonen entlang der A-Strasse\nleisteten einen wertvollen Quartierbeitrag über die Siedlung hinaus, während\ndie strassenbegleitende Baumreihe einen übergeordneten Zusammenhang\nzwischen dem M und der N herstelle. Die gegliederten Stadtfassaden an der\nA-Strasse würden in einem regelmässigen Rhythmus durch Gassen und\nGrünräume abgewechselt. Nach Süden gerichtete Erschliessungsgassen\nwürden eine attraktive Verbindung vom Quartier zur Allmend schaffen. Dazwischen lägen durchgrünte Gartenräume und ein Quartierplatz als öffentlicher Begegnungsort im Zentrum der Anlage. Es folgen in E. I.d die bereits in\nE. 13.1.2 zitierten Ausführungen zu Materialisierung, Fassadengestaltung,\nGliederung und architektonischem Ausdruck, bevor in der ebenfalls bereits\nzitierten E. I.e die Erfüllung der Anforderungen gemäss § 71 Abs. 2, 238 Abs.\n2 und 284 PBG konstatiert wird. Schliesslich wird in E. J.a festgehalten, die\neingereichten Unterlagen zur Umgebungsgestaltung, welche zwar ein\nschlüssiges Gesamtkonzept darstellten, aber in Teilbereichen noch nicht die\nerforderliche Ausarbeitungstiefe aufwiesen, genügten den Anforderungen\nnicht vollumfänglich. In E. J.c wird sodann im Einzelnen ausgeführt, weshalb\ndie vorgesehene Umgebungsgestaltung die gemäss § 71 Abs. 1 PBG verlangte besonders gute Gestaltung \"noch nicht in allen Teilen\" erreiche (vgl.\n\nR1S.2022.05166 Seite 81\nzu den konkret monierten Punkten bereits E. 4.3.3). In ihrer Rekursantwort\nmacht die Vorinstanz sodann weitere detaillierte, teilweise ergänzende Ausführungen (vgl. act. 15 Rz. 23 bis 38).\n\n"}