{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 78\ndas Bauvorhaben die für eine Arealüberbauung gewährten Privilegien weitestgehend ausschöpfe, müsse die Qualität entsprechend hoch sein, doch\ngebe es - auch in der Wahrnehmung der Bausektion - keinen einzigen Aspekt, in welchem sich das Projekt von einer Überbauung gemäss Regelbauweise abhebe. Beanstandet werden weiter - auch in diesem Kontext - die\nAusführungen zur Siedlung \"H\", eine inhaltlich wertlose Bezugnahme auf die\nehemaligen Fabrik- und Lagerhallen in X, die Beschränkung der Ausführungen zum architektonischen Ausdruck auf die Fassadengestaltung und -ma-\nterialisierung sowie die fehlende Erwähnung aller Schutzobjekte. In diesem\nZusammenhang weisen die Rekurrierenden überdies darauf hin, die Vorinstanz setze sich nicht mit den in § 284 Abs. 1 und 2 PBG statuierten Anforderungen für Hochhäuser auseinander, worin eine Rechtsverweigerung\nliege. Den Umgebungsplan betreffend führen die Rekurrierenden sodann\naus, gemäss der Vorinstanz genüge dieser den Anforderungen nicht, wobei\nder Entscheid über die ungenügend dargestellten Themen unzulässigerweise in ein späteres, den Rekurrierenden nicht mehr zugängliches Verfahren verwiesen werde; auch sei mit dieser Einschätzung der Vorinstanz nicht\nvereinbar, dass die Arealüberbauung trotzdem bewilligt werde, zumal es sich\nbei den kritisierten Teilen (vgl. im Einzelnen bereits E. 4.3.3) nicht um Kleinigkeiten handle; es gehe bei einem derart zentralen Thema für die Bewilligungsfähigkeit einer Arealüberbauung nicht an, die Erfüllung der besonders\nguten Gestaltung mittels einer allgemein gehaltenen Auflage zu verlangen,\nwobei es im Übrigen mehr zu korrigieren gebe, als die Bausektion erwähne.\nDie Anforderungen an eine besonders gute Gestaltung der Freiflächen seien\nnicht erfüllt. Schliesslich erachten die Rekurrierenden auch im Rahmen ihrer\nmateriellen Ausführungen die fehlende Prüfung der Kriterien \"Wohnlichkeit\nund Wohnhygiene\", \"Versorgungs- und Entsorgungslösung\" und \"Art und\nGrad der Ausrüstung\" als schweren Mangel.\n\n14.2.1\nDie Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenordnungen in den Bauzonen\nallgemein, aber auch zonen- oder gebietsweise Arealüberbauungen zulassen. Zu diesem Zweck haben sie Mindestarealflächen festzulegen (§ 69\nPBG). Mit dem Instrument der Arealüberbauung verfügen die Baubehörden\nüber eine rechtliche Handhabe, um eine von der Grundordnung abweichende Überbauung zu gestatten. Die Bau- und Zonenordnung kann deshalb Bauvorschriften enthalten, die von den Bestimmungen für die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abweichen (§ 72\n\nR1S.2022.05166 Seite 79\nAbs. 1 PBG). In der Regel sehen die Bau- und Zonenordnungen einen sogenannten Arealüberbauungs- bzw. Ausnützungsbonus vor. Die Stadt Zürich\nhat in Art. 8 BZO entsprechende Regelungen erlassen.\n\nIm Gegenzug für diese Privilegierung gelten erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Einordnung, Umgebung und Wohnqualität. Gemäss\n§ 71 PBG müssen die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein\n(Abs. 1). Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen\nUmgebung; kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen;\nWohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art\nund Grad der Ausrüstung (Abs. 2). Arealüberbauungen können auch bereits\nüberbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den\nAnforderungen genügt (Abs. 3).\n\n§ 71 Abs. 1 PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen mit\nunbestimmten Rechtsbegriffen, die der Verwaltungsbehörde einen von der\nRekursinstanz zu respektierenden Entscheidungsspielraum öffnen. Dieser\nwird durch § 71 Abs. 2 PBG insoweit strukturiert, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 168; BGr 1C_313/2015,\n1C_317/2015 vom 10. August 2016, E. 4.1).\n\n14.2.2\nGemäss § 284 PBG müssen Hochhäuser verglichen mit einer gewöhnlichen\nÜberbauung ortsbaulich einen Gewinn bringen oder durch die Art und\nZweckbestimmung des Gebäudes bedingt sein (Abs. 1). Hochhäuser sind\narchitektonisch besonders sorgfältig zu gestalten (Abs. 2).\n\n14.3.1\nIm angefochtenen Beschluss wird zunächst in E. H.c und H.d der Inhalt von\n§ 71 Abs. 1 und 2 PBG wiedergegeben. Daraufhin wird in E. I.a ausgeführt,\nzwischen Stadt und Land gelegen komme dem B eine wichtige städtebauliche Bedeutung zu. Er wirke als Scharnier zwischen dem städtischen Binzquartier und der Allmend. Mit dem Projekt werde eine durchlässige städte-\n\n"}