{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n13.3.3\nDer Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich der in E. 3 aufgeführten Natur- und Landschaftsschutzobjekte keine\nVerletzung von § 238 Abs. 2 PBG erkennbar ist. Während sich die Rekurrierenden in ihren Rechtsschriften auch insoweit auf die blosse Nennung der\nObjekte beschränken, machten sie am Augenschein geltend, beim\nSchutzobjekt KSO-29 gehe es aufgrund der Topgraphie vor allem um die\nFernwirkung, welche durch die geplanten grossen Bauten beeinträchtigt\nwerde (Protokoll, S. 16). Indessen ist solches beim genannten, sehr ausgedehnten Landschaftsschutzobjekt, das im Norden generell bis an das überbaute Stadtgebiet (und damit unter anderem an die Bauparzelle, aber beispielsweise auch an den U heranreicht) nicht der Fall, zumal mit der geplanten Überbauung aufgrund der neu geschaffenen Verbindungsgassen vielmehr eine gekonnte Verzahnung von Stadtgebiet und Allmend erfolgt (vgl.\ndazu E. 14.3.2). Die Vorgaben von § 238 Abs. 2 PBG sind somit auch in\ndieser Hinsicht eingehalten, so dass sich die ohnehin äusserst summarisch\nbegründete Rüge ebenfalls als unbehelflich erweist.\n\nR1S.2022.05166 Seite 77\n14.1\nDie Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG betreffend monieren die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht\n(und damit verbunden des rechtlichen Gehörs). Die Bewilligungsbehörde\nhabe alle Merkmale gemäss § 71 Abs. 2 PBG zu prüfen, wobei entsprechend\ndem hohen Eingriffs- und Störungspotential von Arealüberbauungen und\naufgrund des der Baubewilligungsbehörde zukommenden erheblichen Ermessens ein hoher Begründungsstandard gelte, welchem die Bausektion\nvorliegend bei weitem nicht gerecht werde. Der Bauentscheid enthalte nicht\neinmal einen groben Beschrieb des Bauvorhabens, und die Vorinstanz sei\nsich - aufgrund abweichender Angaben im Bauentscheid sowie der fehlenden Übereinstimmung mit dem Baugesuch - offenbar nicht bewusst, welche\nParzellen von der Arealüberbauung betroffen seien. Gerügt wird sodann,\ndass die Vorinstanz § 71 PBG in den Erwägungen zur Einordnung, zur Gestaltung der Gebäude und zur Gestaltung der Umgebung (E. H, I und J) anwende, sich somit nicht an die Systematik von § 71 PBG halte und die einzelnen Merkmale nicht getrennt und in einer sinnvollen Reihenfolge abhandle. Aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich nicht, dass die Anforderungen gemäss § 71 PBG erfüllt seien; insbesondere sei nicht ersichtlich, welche besonderen Qualitäten die Arealüberbauung rechtfertigen würden. Die Beziehung zum Ortsbild und zur baulichen und landschaftlichen\nUmgebung werde nur bruchstückhaft behandelt, zum architektonischen Ausdruck würden inhaltslose Behauptungen gemacht und zu den Freiflächen\neinzelne standardisierte Sätze verwendet. Die weiteren in § 71 Abs. 2 PBG\nerwähnten Kriterien würden überhaupt nicht erwähnt. Hinzu komme, dass\nnicht alle Erwägungen nachvollziehbar seien und teilweise beschönigend\nwirkten und aus Texten aus den Baugesuchsunterlagen abgeschrieben\nseien. Teilweise, insbesondere bezüglich der Umgebung, schliesse die Bausektion offen, dass die geforderte Qualität nicht erreicht sei, ohne dass erwogen würde oder erkennbar wäre, dass diese negativen Punkte durch besonders gut erfüllte Merkmale kompensiert würden. Entsprechend ziehe die\nBausektion auch nicht den Schluss, dass die Anforderungen gemäss § 71\nPBG erfüllt seien, wobei sich selbst aus den ungenügenden Erwägungen ergebe, dass dies nicht der Fall sei.\n\nIn (wie ersichtlich teilweise bereits im Rahmen der vorstehenden Rüge angesprochener) materieller Hinsicht machen die Rekurrierenden geltend, da\n\n"}