{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nZu berücksichtigen ist andererseits die Wirkung, welche durch die Anordnung der Neubauten hervorgerufen wird. Indem diese zunächst mit den\nKopfbauten den Strassenraum der A-Strasse fassen (was städtebaulich\nsinnvoll und erwünscht ist; vgl. dazu auch E. 14.3.2), danach aber aufgrund\nder Abknickung - bzw. beim Gebäude E1 von vornherein aufgrund der Lage\n- sukzessive von den Parzellen der Siedlung \"H\" (bzw. der Pflanzgärten) abrücken, wird gerade verhindert, dass die Siedlung von den Neubauten bedrängt wird und im Gegenteil eine Zurücknahme gegenüber dem Inventarobjekt erreicht. Die Lage der Gebäudekörper, aufgrund derer nun auch der vorstehend erwähnte Aspekt der Einpassung ins Terrain vorteilhaft zum Tragen\nkommt und die im Übrigen die Verzahnung des Stadtgebiets mit dem Freiraum der Allmend gewährleistet (vgl. zu Letzterem ebenfalls E. 14.3.2), hat\n\nR1S.2022.05166 Seite 75\nsomit massgeblichen Anteil an der dem Bauvorhaben spezifisch mit Blick auf\ndas Verhältnis zum Inventarobjekt zu attestierenden guten Gesamtwirkung\n(vgl. zur gesamthaften Beurteilung E. 14.3.2). Unterstützt wird diese im Übrigen durch die vorgesehene Materialisierung, die zwar nicht (wie seitens der\nVorinstanz behauptet) als unmittelbare Reminiszenz an das Inventarobjekt,\njedoch als Bezugnahme auf die Geschichte des Ortes (mit der vormaligen\nLehmgrube) gelesen werden kann und damit letztlich eine stimmige Verknüpfung mit dem ebenfalls Teil dieser historischen Konstellation bildenden\nInventarobjekt erlaubt.\n\nNicht zu verfangen vermag schliesslich das die Zonierung betreffende rekurrentische Vorbringen. Dass zwischen der - aufgrund der Inventarisierung\nnachgerade zwingenden - Zuweisung der Siedlung \"H\" zur Zone W2 und der\nZone W5 des Baugrundstücks ein Massstabssprung besteht, ist unverkennbar, doch bildet diese rechtskräftig festgesetzte Grundnutzungsordnung (wie\nauch die ebenfalls nutzungsplanerisch vorgegebene Zulässigkeit von Arealüberbauungen und Hochhäusern) den Ausgangspunkt der vorliegend vorzunehmenden Einordnungsprüfung, ohne dass die nutzungsplanerischen Festlegungen einer erneuten Überprüfung zugänglich wären (vgl. dazu auch\nE. 12.3.2). Auch weicht in einer Gesamtbetrachtung entgegen den Rekurrierenden weniger die Zonierung der Bauparzelle, als vielmehr diejenige der\nSiedlung \"H\" vom Umfeld der fraglichen Parzellen ab (vgl. dazu E. 3). Nicht\nnachvollziehbar ist im Übrigen das Vorbringen, wonach die Zonierung der\nBauparzelle nicht auf planerischen Überlegungen beruhe, so dass der genannte Massstabssprung letztlich als bewusste (und städtebaulich durchaus\nnachvollziehbare) planerische Entscheidung zu werten ist, deren Realisierbarkeit grundsätzlich - jeweils unter Vorbehalt der Überprüfbarkeit der konkreten Umsetzung insbesondere am Massstab von § 238 Abs. 2 PBG - gewährleistet sein muss.\n\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass das geplante Bauvorhaben bezüglich der Wahrnehmung der Siedlung \"H\" von Drittstandorten aus nicht zu\neiner Beeinträchtigung des Inventarobjekts führt und dass eine den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG entsprechende gute Gesamtwirkung erreicht\nwird. Dabei sind wie dargelegt auch die von den Rekurrierenden spezifisch\nim Zusammenhang mit ihrer die (fehlende) Berücksichtigung des ISOS betreffenden Rüge vorgebrachten (und hinsichtlich des Umgebungsschutzes\nohnehin weitgehend wiederholten) materiellen Argumente sowie die im ISOS\n\nR1S.2022.05166 Seite 76\nenthaltenen Angaben (unter Einbezug auch des Umstands, dass im ISOS\ndie Baugruppe Nr. 0.2 auch die Pflanzgärten mitumfasst) nicht geeignet, eine\nandere Beurteilung nahezulegen. Insbesondere ist festzuhalten, dass nicht\nnur kein (dem Erhaltungsziel A widersprechender) Eingriff in die Substanz\ndes Objekts erfolgt, sondern dass auch dessen Wirkung - gerade auch hinsichtlich des Ortsbildes - nicht beeinträchtigt wird, so dass (wie bereits in\nE. 12.3.1 erwähnt) erst recht nicht von einer seitens der Rekurrierenden in\ndiesem Zusammenhang behaupteten erheblichen bzw. schwerwiegenden\nBeeinträchtigung ausgegangen werden kann. Nichts anderes gilt im Übrigen\nfür die weiteren im Nahbereich der Bauparzelle gelegenen ISOS-Objekte\n(vgl. E. 3): Weder für die - ohnehin bloss als Hinweis erfasste - Halle S noch\nfür das jenseits der A-Strasse gelegene Gebiet 8.0.2 (mit Erhaltungsziel C)\nist eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung erkennbar, wobei die Rekurrierenden sich insoweit ohnehin auf die blosse Erwähnung dieser Objekte\nbeschränken, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen. Zusammenfassend erweist sich somit die Rüge einer Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG\nbezüglich der Heimatschutzobjekte als unbegründet.\n\n"}