{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 73\nweiteren Verlauf - sowohl aufgrund des abfallenden Terrains als auch aufgrund eines hinzutretenden zusätzlichen Geschosses - wieder erhöhen. Hinsichtlich der Abstände machen die Rekurrierenden teilweise aus den Plänen\nnicht nachvollziehbare, zu tiefe Masse geltend; für die der westlichen Grundstücksgrenze am nächsten liegende Ecke bei der Abknickung des Gebäudes\nD1 beträgt der (gemäss §§ 22 Abs. 1 ABV rechtwinklig zur Fassade gemessene) Grenzabstand 12,7 m (vgl. R1S.2022.05160, act. 8.2), bei - von den\nRekurrierenden offenbar zur Anwendung gebrachter - Messung rechtwinklig\nzur Grundstücksgrenze ca. 12 m. Dabei zeigt sich, dass im der westlichen\nGrundstücksgrenze am nächsten liegenden Bereich die erforderlichen\nGrenzabstände (unter Berücksichtigung des Mehrlängen- und des kommunalen Mehrhöhenzuschlags) nur unmassgeblich überschritten sind (was\ngleichermassen für die nordwestliche Ecke des Gebäudes E gilt). In diesem\nSinn ist denn auch der Hinweis der Bauherrschaft, wonach im fraglichen Abschnitt des Gebäudes D1 aus Rücksichtnahme auf die Siedlung \"H\" auf die\nErstellung eines Geschosses verzichtet worden sei, insofern zu relativieren,\nals jedenfalls im Bereich der genannten Abknickung die Realisierung eines\nzusätzlichen Geschosses eine weitergehende Abrückung des Gebäudes\naufgrund der Abstandsvorschriften zur Folge gehabt hätte.\n\nIndessen lassen sich aus diesen Feststellungen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die (fehlende) Einhaltung der Vorgaben von § 238 Abs. 2 PBG\nziehen. Das Gebot der Rücksichtnahme auf Natur- und Heimatschutzobjekte\nist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen des Bauvorhabens -\nals Ausdruck der Rücksichtnahme - auf gewisse, nach den primären Bauvorschriften an sich gegebene Baumöglichkeiten zu verzichten wäre. Vielmehr\nhandelt es sich (nur, aber immerhin) um einen anderen Massstab der Beurteilung von Einordnung und Gestaltung, indem anstelle der bloss befriedigenden eine gute Gesamtwirkung erforderlich ist und keine Beeinträchtigung\nder Wahrnehmung des Schutzobjekts erfolgen darf (vgl. bereits E. 13.2). Gestützt auf dieses Verständnis ergibt sich für die Einschätzung des streitbetroffenen Bauvorhabens was folgt:\n\nFür die Wahrnehmung der Siedlung \"H\" ist einerseits entscheidend, dass\ndurch die zum Inventarobjekt gehörenden rückwärtigen Gärten sowie die jenseits der I-Gasse liegenden ehemaligen Pflanzgärten ein beträchtlicher (in\nden Angaben der Rekurrierenden sogar etwas zu tief ausgewiesener) Ab-\n\nR1S.2022.05166 Seite 74\nstand zwischen den Bauten der Siedlung und den geplanten Neubauten geschaffen wird, aufgrund dessen eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung\nder Siedlung von Drittstandorten aus zu verneinen ist, was sich insbesondere\nauch aufgrund der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse bestätigt hat\n(vgl. Protokoll, insbesondere Fotos 3 und 4, 7 und 8 sowie 9 bis 14). Dass\ndieser Effekt nicht der Ausgestaltung des Bauvorhabens, sondern der Konzeption des Inventarobjekts selbst geschuldet ist, steht einer Berücksichtigung nicht entgegen, da letztlich ausschliesslich die Fragen der Beeinträchtigung und der resultierenden Gesamtwirkung zu beantworten sind. Die\nzwangsläufig grössere Nähe der Neubauten zu den Gartenbereichen (primär\nden nicht inventarisierten) steht dieser Einschätzung ebenfalls nicht entgegen, wird dadurch doch die Ablesbarkeit der primär als schutzwürdig ausgewiesenen Siedlungskonzeption gerade nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil die Funktion der Grünanlagen als einer die Siedlung abschirmenden\nPufferzone besonders deutlich erkennbar (vgl. auch die zitierte Passage des\nISOS, die spezifisch den rückwärtigen Gärten eine entsprechende distanzschaffende Funktion zuschreibt). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang\nschliesslich der Hinweis auf eine Gefährdung der Bepflanzung: Fraglich ist\nbereits, ob dieser Aspekt im Rahmen des mit § 238 Abs. 2 PBG ausschliesslich bezweckten Schutzes vor negativen gestalterischen Einflüssen überhaupt zu berücksichtigen wäre; vor allem aber erweist sich die entsprechende Befürchtung als unbegründet, nachdem sich den Schattendiagrammen entnehmen lässt, dass nur ganz untergeordnete Teile der Gärten überhaupt vom Drei-Stunden-Schatten betroffen sind (vgl. act. 16.17), was wiederum Rückschlüsse auf die generelle Beschattungssituation erlaubt.\n\n"}