{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n13.3.2.2\nWie sich aus diesen Umschreibungen des Inventarobjekts ergibt, sind die für\ndessen Wahrnehmung charakteristischen Aspekte primär seine Geschlossenheit und Einheitlichkeit sowie die aufgrund des gewählten Siedlungs- und\nFreiraumkonzepts - mit jeweiliger Konzentration der bebauten und der nicht\nbebauten Flächen - realisierte Struktur einer architektonischen Grossform,\ndie von drei spezifischen Typen von Aussenräumen im Sinne eines Grüngürtels umgeben ist. Nicht ersichtlich ist demgegenüber, dass darüber hinaus\neiner weitergehenden Freihaltung der nicht zur Siedlung (inkl. den ihr zuzurechnenden Gärten) zählenden Umgebung besonderes Gewicht beigemessen würde, was nicht lediglich im Sinne des (unbestritten) fehlenden Einbezugs solcher Flächen in den Perimeter des Schutzobjekts, sondern auch für\ndie Beurteilung der auf das Schutzobjekt bezogenen Gesamtwirkung einer\nbenachbarten Baute nach Massgabe von § 238 Abs. 2 PBG von Bedeutung\nist. In diesem Sinn fällt namentlich auf, dass gerade auch dort, wo spezifisch\nauf die Abstände zur umliegenden Bebauung Bezug genommen wird, diese\n\nR1S.2022.05166 Seite 72\nAussage im Kontext der Beschreibung der Struktur der in einen Gürtel aus\nprivaten Gärten eingebetteten Siedlung sowie der Hervorhebung der funktionalen Vorteile des Reihenhausgartens erfolgt, so dass als wesentlich die\nWahrnehmbarkeit dieser räumlichen Wirkung des zur Siedlung selbst gehörenden Grüngürtels erscheint, während Hinweise auf umfassendere räumliche Bezüge (beispielsweise im Sinne bestimmter Blickachsen) fehlen. Im\nGegenteil wird wie aufgezeigt teilweise die bestehende Situation einer isolierten Lage inmitten grösserer Baukomplexe bzw. einer heute fehlenden\nFernsicht ausdrücklich angesprochen, daraus aber gerade nicht eine Einschränkung des als \"weitgehend ablesbar\" qualifizierten Freiraumkonzepts\nbzw. der \"gut erhalten\" Freiräume abgeleitet. Die von den Rekurrierenden\nhervorgehobene \"prägende Weite\" ist in diesem Sinn nicht ein in der Umgebung des Inventarobjekts sicherzustellendes Merkmal, sondern ein innerhalb\ndes Inventarobjekts (bzw. des unmittelbar anschliessenden, aber konzeptionell zum Inventarobjekt gehörenden zweiten Grüngürtels der ehemaligen\nPflanzgärten) selbst aufgrund seiner Struktur realisiertes charakteristisches\nElement.\n\nKonkret rügen die Rekurrierenden zu geringe Abstände und zu grosse Höhen der in unmittelbarer Nachbarschaft der Siedlung geplanten Baukörper,\nmithin der Gebäude D1 und E. Soweit die Rekursgegnerschaft in diesem\nZusammenhang auf die Einpassung der Gebäude in die Topographie, die\ndiese weit weniger hoch erscheinen lassen würde, verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies zwar aufgrund des Richtung Südosten abfallenden Geländes grundsätzlich - bezogen auf die gesamte Überbauung - zutreffend ist,\nsich jedoch auf die am nächsten bei der Siedlung \"H\" gelegenen nordwestlichen Bereiche der Gebäude D1 und E nicht auszuwirken vermag (vgl. insb.\nden entsprechenden Plan Ansichten [R1S.2022.05160, act. 8.4.5] sowie Protokoll, Fotos 27 bis 32). Dabei ist das Gebäude D1 in der Höhenentwicklung\nabgestuft, wobei zwar die von den Rekurrierenden im Schriftenwechsel zwischenzeitlich genannten Höhen (an denen denn auch nicht festgehalten\nwurde) unzutreffend sind, sich jedoch gleichwohl - wie auch seitens der Bauherrschaft anerkannt - namentlich im seinerseits abgestuften Kopfbau des\nGebäudes D1 beträchtliche Höhen von teilweise deutlich über 25 m bis maximal knapp 30 m ergeben (vgl. ebenfalls R1S.2022.05160, act. 8.4.5 und\n8.4.2; vgl. auch den Baugespannplan [act. 32.2]), während im Anschluss daran zunächst eine Reduktion auf etwas mehr als 17 m erfolgt, die sich im\n\n"}