{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n13.3.2.1\nDem Inventarblatt zur Wohnsiedlung \"H\" (act. 16.25; festgesetzt mit Stadtratsbeschluss Nr. 721/2016 vom 31. August 2016) lässt sich Folgendes entnehmen: Die Siedlung umfasst 38 Einfamilienhäuser, die in einer der A- und\nD-Strasse entlang mäandrierenden V-förmigen Hausreihe mit 34 Einfamilienhäusern und einer zurückversetzten vierteiligen Hausreihe angeordnet\nsind. Sie bildet eine markante Grossform und ist - von der D-Strasse her -\ndurch eine private, im Innern der V-Form liegende Wohnstrasse erschlossen,\nwobei die Vorgärten sowohl die öffentlichen Strassen als auch die private\nSackgasse säumen. Auf der strassenabgewandten (und damit dem Baugrundstück zugewandten) Seite befinden sich private Gärten, denen im Südosten, von einem schmalen Weg (der I-Gasse) getrennt, ein Gürtel von\nPflanzgärten vorgelagert ist (wobei letzterer - wie auch die I-Gasse - nicht\ninventarisiert sind, jedoch als integraler Bestandteil der Siedlung bezeichnet\nwerden). Vorgärten und rückseitige Gärten bilden grosse zusammenhängende Grünräume (vgl. zum Ganzen act. 16.25 S. 4 ff., 8; vgl. auch S. 23,\nwonach zu prüfen sei, ob unter anderem die nicht inventarisierten Pflanzgärten und die I-Gasse bei einer allfälligen Schutzabklärung in die nähere Betrachtung einbezogen werden sollten). Spezifisch die Aussenräume betreffend wird festgehalten, die Anordnung als markante V-Form mit einem frei\nstehenden Reihenhaus habe den Architekten ermöglicht, die Wohngebäude\nnach allen Seiten in einen breiten Grüngürtel aus privaten Gärten einzubetten, wobei mit dem Siedlungskonzept drei Typen von Aussenräumen (gemeinschaftliche Wohnstrasse; an die Reihenhäuser angrenzende Gärten;\ndurch die I-Gasse erschlossene separate Pflanzgärten) verwirklicht worden\nseien (a.a.O., S. 12). Das ursprüngliche Freiraumkonzept sei bis heute weitgehend ablesbar, die historischen Freiräume seien in ihrer Gesamtheit gut\nerhalten und die Parzellierung, das Verhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche sowie die Freiraumstruktur entsprächen weitgehend der ursprünglichen Anlage (a.a.O., S. 15). Ein Grossteil der Gärten zeichne sich\ndurch differenzierte und qualitätsvolle Pflanzungen aus. Etliche Säulenpappeln aus der Entstehungszeit markierten die südöstliche Siedlungsgrenze\n(a.a.O., S. 16).\n\nR1S.2022.05166 Seite 69\nIm Rahmen der Würdigung wird ausgeführt, die 1919-1920 erstellte Siedlung\nfalle auf den ersten Blick durch ihre aussergewöhnliche städtebauliche Form\nund ihre Einheitlichkeit auf. Sie verkörpere in idealer Weise die zu ihrer Erstellungszeit vorherrschenden städtebaulichen, wirtschaftlichen und sozialen\nThemen. Die Reihenhäuser seien in V-Form angeordnet worden, um eine\noptimale Besonnung der Fassaden zu gewährleisten. Stichstrasse und Vorgärten seien ein frühes Beispiel eines Wohnhofs in Zürich. Die Strassenfassaden mit den Hauseingängen seien Teil des Stadtbildes, während die Gärten abgeschirmt hinter der Grossform lägen und deshalb von Ruhe und Intimität geprägt seien (a.a.O., S. 18). Die Siedlung sei durch Einheitlichkeit geprägt, die Reihenhäuser auf ein Minimum reduziert, wobei sie aneinandergereiht eine städtebauliche Grossform mit endlos erscheinenden Fassadenabwicklungen bildeten. Die repetitive und standardisierte Gestaltung der Fassaden sowie die Anordnung der privaten Vorgärten und Gärten folgten der\nGrundidee der städtebaulichen Grossform. Die herausragende baukünstlerische Leistung bestehe auch darin, den Reihenhausgedanken als städtischen\nBautypus im Wohnquartier zu realisieren (a.a.O., S. 19 f.). Spezifisch die Bedeutung der Aussenräume betreffend hält das Inventarblatt fest, die Siedlung\nzeuge vom genossenschaftlichen Wohnungsbau der Stadt Zürich, der zu Beginn des 20. Jahrhunderts wesentliche Ideen der Heimatschutz- und Gartenstadtbewegung integriert und den Grünräumen einen ausserordentlich hohen Stellenwert eingeräumt habe. Trotz Veränderungen und individuellen\nWeiterentwicklungen erfüllten die Aussenräume bis heute jene städtebaulichen, hygienischen und sozialen Funktionen, die im ursprünglichen Siedlungskonzept zentral gewesen seien. Die Gärten würden die Siedlung gliedern, die Wohnbauten in ein attraktives Umfeld einbinden und sie von der D-\nund der A-Strasse abschirmen. Aufgrund ihrer Struktur sei die Siedlung nach\nallen Seiten in einen breiten Gürtel aus privaten Gärten eingebettet. Die grossen Abstände zur umliegenden Bebauung gewährten den Bewohnern einen\nweiten Blick ins Grüne. Bis heute profitierten sie von den ästhetischen wie\nfunktionalen Vorteilen des Typus Reihenhausgarten. Die eng mit den Wohnbauten verzahnten, gleich gerichteten Gärten bildeten für sich intime Freiräume, würden gesamthaft aber als grosszügige Grünräume wahrgenommen. Diese hohen räumlichen Qualitäten würden durch die vielfältige Bepflanzung der Gärten unterstrichen. Von städtebaulicher und sozialgeschichtlicher Bedeutung sei, dass die Anwohner seit 1921 südöstlich der\nSiedlung einen breiten Streifen Pflanzland hätten bewirtschaften können. Die\n\n"}