{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 67\njedoch zur Anwendung der genannten Bestimmung durchaus geäussert, ihre\nBeurteilung klar festgehalten und überdies - wenngleich in knapper Form -\ndie aus ihrer Sicht für die Beurteilung massgeblichen Aspekte dargelegt. In\nder Rekursantwort hat sie sodann eine eingehendere Begründung nachgereicht. Bei dieser Sachlage steht zunächst fest, dass dem angefochtenen\nBeschluss eine rechtsgenügende Sachverhaltsabklärung und Rechtsanwendung zugrunde liegt und dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung ihren Beurteilungsspielraum wahrgenommen hat,\nmithin von vornherein keine Konstellation fehlender Ermessensausübung\nvorliegt. Im Übrigen wird eine Ergänzung der Begründung in der Rekursantwort praxisgemäss als zulässig erachtet (VB.2017.00436 vom 5. Oktober\n2017, E. 4.3; vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 433). Spezifisch die Einordnungsprüfung betreffend geht die Rechtsprechung sodann\ndavon aus, dass die Baubehörde auf eine eingehende Begründung im Rahmen der Baubewilligung verzichten und diese in der Rekursvernehmlassung\nnachbringen könne, wenn sie die Gestaltung und Einordnung eines Bauvorhabens für unproblematisch halte (VB.2006.00532, E. 2.2, in BEZ 2007\nNr. 21), wobei in dieser Konstellation gar kein Begründungsmangel vorliegt.\nInsoweit könnte sich die Frage stellen, ob vorliegend - auch wenn letztlich\neine positive Beurteilung des Bauvorhabens auch unter dem Titel von § 238\nAbs. 2 PBG erfolgte - die konkret zur Beurteilung stehende Konstellation\nnicht als \"unproblematisch\" eingestuft werden konnte und entsprechend eine\neingehendere Begründung bereits in der Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn aber hiervon ausgegangen würde, hätte dies lediglich\nzur Folge, dass insoweit - und unbeschadet der vorstehend erwähnten Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums durch die Vorinstanz - ein Begründungsmangel bestehen würde, der aber durch Nachreichen der detaillierteren Begründung im Rekursverfahren geheilt worden wäre. Insbesondere ist\n- auch mit Blick auf die spezifische Begründung der rekurrentischen Rügen -\nnicht ersichtlich, dass die Anfechtung der Baubewilligung durch den allfälligen Begründungsmangel erschwert worden wäre. Nachdem sich zudem die\nvorinstanzliche Ermessenausübung wie dargelegt bereits dem angefochtenen Beschluss entnehmen lässt, besteht (ganz abgesehen davon, dass die\nvom kantonalen Recht eingeräumte Entscheidungsfreiheit ohnehin auch\nnoch durch die nachgereichte Begründung beansprucht werden könnte [VB\n2004.00543 vom 1. Juni 2005, E. 4.3; vgl. auch VB.2006.00026, E. 3.3, in\nBEZ 2006 Nr. 55]) von vornherein kein Anlass von dem in E. 13.2 umschrie-\n\nR1S.2022.05166 Seite 68\nbenen Umfang der Kognition des Baurekursgerichts abzuweichen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die nachstehende\nmaterielle Einschätzung (vgl. E. 13.3.2 und 13.3.3) auch bei uneingeschränkter Überprüfung nicht anders präsentieren würde.\n\n"}