{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nBezug nehmend auf die Entgegnung der Bauherrschaft in der Duplik - wonach die Rekurrierenden die Gebäudehöhe falsch wiedergeben würden und\ndiese für das Gebäude D1 maximal 29,4 m bzw. bei den von der Siedlung\n\"H\" ersichtlichen Fassaden dieses Gebäudes maximal 28,7 m betrage - führen die Rekurrierenden in der Triplik aus, die von der Bauherrschaft angegebenen Höhen zeigten den krassen Höhenunterschied der benachbarten\nBauten. Bei Baukörpern mit Höhen von knapp 30 m sei ein Abstand von nur\n12 m verschwindend klein. Die unmittelbare bauliche Nachbarschaft der Arealüberbauung und der Siedlung \"H\" sei städtebaulich nicht vertretbar und beeinträchtige die Siedlung sowie die Lebensqualität in dieser sehr stark. Die\nSiedlung würde nicht nur unter dem sehr starken räumlichen Eindruck, sondern auch unter einer starken Beschattung, unter der Einsehbarkeit aus kürzester Distanz, unter den Immissionen etc. leiden und dadurch stark beeinträchtigt.\n\n13.2\nGemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes\nbesondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten\nbzw. bei Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG zu verlangen. Der\n\nR1S.2022.05166 Seite 66\nSchutz greift allerdings nur so weit ein, als es der Charakter der Umgebung\nbeziehungsweise des Schutzobjekts gebietet. Massgeblich ist die Gesamtwirkung bezogen auf das Schutzobjekt. Dessen Wahrnehmung darf von\nDrittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt\nsich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie\nzur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Frage, ob mit einem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, ist nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu beurteilen. Dabei ist eine\numfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen.\nEine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs.\n2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit – wie vorliegend – aus der Aufnahme des Objektes in ein Inventar im\nSinne von § 203 Abs. 2 PBG ergibt.\n\nSoweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kantonalen Rechts, namentlich von § 238 PBG, als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt,\nüberprüft das Baurekursgericht entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der\nmassgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die\nRekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem\nZweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt\noder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr\nmuss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6.,\nmit Hinweisen; vgl. zur Frage der Kognition auch den nachstehenden Hinweis in E. 13.3.1).\n\n13.3.1\nDie Rekurrierenden berufen sich auch im Zusammenhang mit dem monierten Verstoss gegen § 238 Abs. 2 PBG zumindest sinngemäss auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. allgemein zu dieser Thematik bereits\nE. 4.2). Wie sich den vorstehend in E. 13.1.2 wiedergegebenen Passagen\nder angefochtenen Baubewilligung entnehmen lässt, hat sich die Vorinstanz\n\n"}