{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nIn ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, der Schutz von\n§ 238 Abs. 2 PBG greife nur so weit, als es der Charakter der Umgebung\nbzw. des Schutzobjekts gebiete. Die Bausektion habe geprüft, ob die Neuüberbauung auf die kommunal inventarisierte Siedlung \"H\" besondere Rücksicht nehme und dies bejaht. Dem Inventarblatt sei zu entnehmen, dass\n\nR1S.2022.05166 Seite 64\nnebst den Reiheneinfamilienhäusern lediglich die direkt den Häusern zugeordneten, siedlungsnahen Vor- und Hintergärten, nicht aber die durch ein\nkleines Strässchen abgetrennten Pflanzgärten als Schutzobjekte aufgeführt\nseien. Festgehalten wird weiter, durch die Topographie und die Ausrichtung\nder Baukörper erschienen die höheren Volumen weit weniger hoch, da sie\nviel tiefer im Gelände stehen würden. Die weitergeführte Bepflanzung nehme\nortsprägende Elemente auf und führe diese parzellenübergreifend weiter. Mit\nden Gebäuderiegeln, die von vorder- und rückseitigen Frei- und Grünräumen\ngerahmt seien, werde das für die Siedlung \"H\" charakteristische Prinzip der\nstrassenseitigen und rückwärtigen Gärten weitergeführt; ebenso würden die\nFreiraumbezüge nach Süden hergestellt; von einer fehlenden Rücksichtnahme gegenüber der Siedlung \"H\" könne daher keine Rede sein, wobei das\nstrittige Bauvorhaben auf diese überdies bezüglich der Farben und Materialien - durch die Verwendung von Sichtbackstein - Rücksicht nehme. Weiter\nwerde durch die sorgfältige Setzung der Volumina im Gelände eine Höhenstaffelung erreicht. Zudem werde der nähere Sichtbereich nicht beeinträchtigt, da die Pflanzdichte keine weite Sicht ermögliche. Die besondere Rücksichtnahme sei mit den vorhandenen Abständen im Zusammenhang mit der\nVolumenansetzung in der abfallenden Topographie folglich \"gewährt\".\nSchliesslich würden die Schutzziele der Siedlung keineswegs beeinträchtigt.\nDie Gärten blieben erhalten, der Ausblick in die Ferne oder in das Landschaftsgrün sei gemäss dem kommunalen Inventarblatt gerade nicht Teil des\nSchutzzwecks. Auch schaffe der zur Siedlung gehörige Gartengürtel selbst\neinen gewissen Abstand zur angrenzenden Bebauung. Bereits das ISOS\nhalte unmissverständlich fest, dass der Umgebungs- und Ortsbildschutz der\nSiedlung \"H\" durch die Gebäude und den Garten selbst gewahrt blieben, sofern diese in ihrer Substanz erhalten blieben. Das strittige Bauvorhaben tangiere jedenfalls die Substanz der Siedlung \"H\" nicht.\n\n13.1.3\nDem halten die Rekurrierenden in der Replik entgegen, die Ausführungen\nder Vorinstanz wirkten gesucht. Dass die geplanten Baukörper viel tiefer als\ndie Siedlung \"H\" liegen würden, sei nicht korrekt. Der Innenhof der Siedlung,\ndie Grenze zur Arealüberbauung sowie die Wiese, auf welcher die Bauvisiere des der Siedlung am nächsten gelegenen Gebäudes stünden, lägen\nauf 432 m.ü.M. Weiter gebe es in der Siedlung \"H\" keine Sichtbackstein-\nElemente. Sodann habe die behauptete Weiterführung des Prinzips der\nstrassenseitigen und rückwärtigen Gärten überhaupt keine Rücksichtnahme\n\nR1S.2022.05166 Seite 65\nauf die kleinteilige Siedlung \"H\" zur Folge. Die strittige Überbauung rücke\nwestseitig bis auf 11,5 m an die Grenze. Das direkt vor der Siedlung liegende\nHaus D1 sei dabei mit einer Höhe von bis zu 34,40 m das höchste in der\nprojektierten Überbauung. Wieso die Vorinstanz angesichts dieser Dimensionen und der grossen Nähe zur denkmalgeschützten Siedlung von Rücksichtnahme und respektvollem Abstand spreche, sei nicht nachvollziehbar.\nSchliesslich weisen die Rekurrierenden darauf hin, wie sich dem Planungsbericht zur Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet B/U entnehmen lasse, teile\nauch der Gemeinderat der Stadt Zürich die Auffassung, dass der Umgebungsschutz in der vorliegenden Situation nach wirksamen Massnahmen\nverlange. Im Rahmen der materiellen Argumentation zum ISOS halten die\nRekurrierenden überdies dafür, durch vergangene Fehlentscheide sei ein\nTeil der grosszügigen Freiräume in der Umgebung verloren gegangen, was\nzu einer gewissen Isolierung der Siedlung \"H\" geführt habe. Die geplante\nÜberbauung nehme der Siedlung weiteren Freiraum, wodurch deren Isolierung auf die Spitze getrieben und die Siedlung mit ihren wertvollen Gärten\nim Übermass bedrängt und beschattet würde.\n\n"}