{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 62\nHeimatschutzobjekten bilde einen wichtigen Rahmen für ihre Wahrnehmung.\nBaudenkmäler dürften durch Veränderungen in ihrem näheren Sichtbereich\nnicht beeinträchtigt werden. Ein Bauvorhaben habe auf den Charakter eines\nSchutzobjekts Rücksicht zu nehmen, wobei massgeblich sei, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch den Neubau nicht\nbeeinträchtigt werde. Wie weit der Umgebungsschutz im konkreten Fall\ngehe, ergebe sich unter anderem aus den Schutzzielen, vorliegend denjenigen gemäss ISOS und Inventarblatt (wobei die Rekurrierenden bereits im\nRahmen ihrer die Berücksichtigung des ISOS betreffenden Rüge aus den\ngenannten Dokumenten zitieren und insbesondere darauf hinweisen, die\nAussenräume der Siedlung seien von besonderer - insbesondere städtebaulicher, sozialgeschichtlicher und gartenhistorischer - Bedeutung, die grossen\nAbstände zur umliegenden Bebauung gewährten den Bewohnern einen weiten Blick ins Grüne und die Distanz zu den grossen [Büro-]Bauten in der\nUmgebung trage wesentlich zur hohen Schutzwürdigkeit der Siedlung bei).\nIn Übereinstimmung mit der bereits im Rahmen der Rüge zum ISOS verwendeten Argumentation (vgl. E. 12.2) machen die Rekurrierenden sodann Ausführungen zu den im Bestand und beim geplanten Bauvorhaben bestehenden Abständen zur Siedlung \"H\" sowie zur Höhe der geplanten Gebäude,\nwobei sie erneut betonen, die grossen Abstände zur umliegenden, mehrstöckigen Bebauung seien gemäss dem Inventarblatt charakteristisch prägend\nfür die Siedlung. Diese massive Verdichtung ausgerechnet direkt angrenzend an das Bau- und Gartendenkmal zeuge von fehlender Rücksichtnahme\ngegenüber den Schutzzielen und Merkmalen der Siedlung. Die charakteristisch wichtigen Grünräume würden bedrängt und die prägende Weite wäre\nnicht mehr gegeben. Die charakteristische einheimische Bepflanzung würde\ndurch Lichtentzug geschädigt, womit die Gärten an Schutzwert zu verlieren\ndrohten. Weiter weisen die Rekurrierenden darauf hin, die städtebaulich\nempfindlichen H-Parzellen würden in der Zone W2, die Nachbargrundstücke\nvis-à-vis an der A-Strasse in der Zone W4 und einzig die Parzellen Kat.-Nrn.\n1, 3 und 2 in der Zone W5 liegen, wobei die vom Umfeld abweichende Zonierung der letztgenannten Grundstücke weniger planerischen als politischen\nÜberlegungen geschuldet sei. Somit bestehe bereits in der Grundordnung\nein nicht planerisch begründeter Massstabssprung, der durch die Mehrausnützung bei der Arealüberbauung und die Freigabe der Gebäudehöhe noch\nakzentuiert werde und - gerade auch im Vergleich mit der bestehenden Ausnützung auf den H-Parzellen - sehr markant sei. Abschliessend wird konstatiert, das Bauvorhaben nehme auf die Siedlung \"H\" keinerlei Rücksicht und\n\nR1S.2022.05166 Seite 63\ndie Ausführungen im angefochtenen Entscheid wirkten geradezu zynisch;\nauch gemäss einer Stellungnahme des Zürcher Heimatschutzes (act. 6.7)\nmissachte das Bauvorhaben den Ortsbildschutz gegenüber der Siedlung \"H\"\nund nehme auf dieses Heimatschutzobjekt nicht gebührend Rücksicht.\n\n13.1.2\nDie Vorinstanz erwähnt in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses\nzunächst, auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes sei gemäss § 238\nAbs. 2 PBG besondere Rücksicht zu nehmen (E. H.a), und hält sodann fest,\ndie Gebäudekörper überzeugten sowohl durch die gewählte Massstäblichkeit in der Höhenentwicklung wie auch in ihrer Körnigkeit. Gleichzeitig nehme\ndas Projekt in der Setzung, Volumetrie und Freiraumgestaltung wie auch mit\nder Fassadenbegrünung einen respektvollen Abstand zur im kommunalen\nInventar der Denkmalpflege enthaltenen Siedlung \"H\" ein und erfülle damit\ndie Anforderungen der besonderen Rücksichtnahme zum Inventarobjekt gemäss § 238 Abs. 2 PBG (E. I.a). Ausgeführt wird weiter, die Geschichte des\nOrtes - im Sinne der Erinnerung an die ehemalige Lehmgrube - spiegle sich\nin der Materialisierung der Fassaden wieder, welche zudem unterschiedlich\nauf den jeweiligen städtebaulichen Kontext reagierten. Mit der vorgesehenen\nFassadengliederung würden die Baukörper wohlproportioniert gegliedert\nund stellten eine mit dem Kontext verbindende Massstäblichkeit her. Die Fassadenbegrünung entlang der A-Strasse, in den Gassen sowie zur Siedlung\n\"H\" werte die Gesamtkomposition zusätzlich auf. Der über die gesamte Arealüberbauung einheitliche, architektonisch differenzierte Ausdruck gebe dem\nneuen Quartier ein identitätsstiftendes Gesicht (E. I.d). Zusammenfassend\nheisst es sodann in E. I.e, die Siedlung nehme besondere Rücksicht auf die\numliegenden Schutzobjekte (§ 238 Abs. 2 PBG), biete einen ortsbaulichen\nGewinn (§ 284 PBG) und erfülle die Anforderungen gemäss § 71 Abs. 2\nPBG. In weiteren auf § 238 Abs. 2 PBG Bezug nehmenden Passagen des\nangefochtenen Beschlusses werden konkret lediglich die Natur- und Landschaftsschutzobjekte genannt (vgl. E. H.a und P.e.mm; vgl. auch E. J.b, wo\nkeine Auseinandersetzung mit bestimmten Objekten erfolgt).\n\n"}