{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nAuch unabhängig vom Vorstehenden kann sich die Frage stellen, ob vorliegend eine Konstellation besteht, in der die Heimatschutzanliegen in eine im\nEinzelfall erforderliche Interessenabwägung einfliessen müssen. Dass (wie\ndies Bausektion und Baudirektion sinngemäss vertreten) diese Art der Berücksichtigung bereits deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil sich die\nISOS-Objekte lediglich in der Nachbarschaft des Baugrundstücks befinden,\nerscheint zumindest zweifelhaft, zumal auch im Rahmen der Umsetzung der\nSchutzanliegen in der Nutzungsplanung keine entsprechende Beschränkung\nerfolgen dürfte. Wenn sodann die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang\ndavon ausgehen, dass mit einer Arealüberbauung von der Regelbauweise\nabgewichen werde, so hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu\nfest, auch wenn die Arealüberbauung als Teil der Grundnutzung betrachtet\n\nR1S.2022.05166 Seite 61\nwerde, seien auch im Rahmen von Arealüberbauungen die Vorgaben der\nGrundnutzungsordnung mitzuberücksichtigen und hätten Abweichungen davon auf die Schutzanliegen der Nutzungsordnung Rücksicht zu nehmen\n(BGE 135 II 209, E. 5.7), wobei vorliegend überdies die geplante Realisierung von Hochhäusern - bezogen auf die mit der Zonierung einhergehenden\nMassvorgaben - als Abweichung aufgefasst werden kann. Über beide für die\nBeantwortung der eingangs aufgeworfenen Frage relevanten Aspekte\nbraucht aber nicht abschliessend entschieden zu werden. Dies deshalb, weil\ndie - ausserhalb der Konstellationen unmittelbarer Anwendbarkeit aufgrund\ndes Vorliegens einer Bundesaufgabe höchstens zum Tragen kommende -\nbundesrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS jedenfalls als gewahrt gilt, wenn aufgrund bestehender Inventarisierungen ohnehin eine Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG, wonach im Interesse der Heimatschutzanliegen besondere Rücksicht auf die umliegenden\ninventarisierten Objekte zu nehmen ist, erfolgt (VB.2017.00183 vom 5. April\n2018, E. 6.3.3). Nachdem vorliegend (wie in E. 13 näher auszuführen sein\nwird) eine entsprechende Überprüfung jedenfalls für die Siedlung \"H\" erfolgt\nist (und für die weiteren im ISOS erwähnten Objekte [vgl. E. 3] eine Beeinträchtigung von vornherein weder dargetan noch ersichtlich ist), schadet es\nnicht, wenn in der Baubewilligung eine ausdrückliche Erwähnung des ISOS\nunterblieben (und auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung primär die\nUnbeachtlichkeit des Bundesinventars geltend gemacht worden) ist, da materiell die gegebenenfalls von Bundesrechts wegen erforderliche Berücksichtigung der Schutzanliegen durch die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG abgedeckt ist. Entsprechend geht die Rüge einer fehlenden Berücksichtigung\ndes ISOS fehl, wobei die Auseinandersetzung mit den materiellen rekurrentischen Argumenten (zur fehlenden Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den\nSchutzzielen) auch vorliegend im Rahmen der Prüfung der Einhaltung von\n§ 238 Abs. 2 PBG erfolgt (vgl. E. 13.3.2).\n\n13.1.1\nDie Rekurrierenden sind der Ansicht, die Bausektion nenne lediglich die\nmassgebliche Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, wende diese aber nicht an.\nIn Bezug auf die inventarisierte Siedlung \"H\" äussere die Vorinstanz einzig,\ndas Projekt halte zu dieser einen respektvollen Abstand ein. Allein diese\nRechtsverweigerung müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids\nführen. Im Einzelnen wird in der Rekursschrift ausgeführt, die Umgebung von\n\n"}