{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nLetzteres würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn entgegen dem Vorstehenden von einer direkten Anwendbarkeit des ISOS ausgegangen würde.\nDies deshalb, weil - wie sich im Rahmen der materiellen Einschätzung (vgl.\nE. 13.3.2) zeigen wird - mit dem geplanten Bauvorhaben weder die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG noch\nein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne von Art. 6 NHG\n(bei der es sich um eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung, die\ndas Objekt in zentralen Bereichen betrifft, bzw. um einen schweren Eingriff\nhandeln muss; vgl. Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], 2. Auflage 2019,\nArt. 6 Rz. 18; vgl. auch BGr 1C_86/2020 vom 22. April 2021, E. 4.2) einhergeht, so dass auch aus diesem Grund weder eine Begutachtung gemäss der\n\nR1S.2022.05166 Seite 59\nerstgenannten Bestimmung noch eine spezifische Interessenabwägung im\nSinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vorzunehmen war.\n\n12.3.2\nAllerdings ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon\nauszugehen, dass die Bundesinventare auch ausserhalb der in der Regel\nmit dem Vorliegen einer Bundesaufgabe identifizierten Konstellationen unmittelbarer Anwendbarkeit Wirkung entfalten. So wird ausdrücklich festgehalten, auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben\nseien Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung, wobei sie ihrer Natur\nnach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 des Raumplanungsgesetzes (RPG) gleichkommen würden. Für die Kantone und Gemeinden\nbesteht damit eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren. Diese\nPflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung\nder die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden, was insbesondere der Fall ist,\nwenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll (BGE 135 II\n209, E. 2.1).\n\nSoweit nun die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang eine fehlende Abbildung der ISOS-Erhaltungsziele in der BZO geltend machen, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Eine Überprüfung der Grundnutzungsordnung\nauf ihre materielle Übereinstimmung mit dem vom ISOS angestrebten\nSchutz ist im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Nutzungspläne\nsind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten, wobei eine\nspätere akzessorische Überprüfung in einem Anwendungsfall nur in - vorliegend nicht realisierten - Ausnahmesituationen zugelassen ist (BGE 135 II\n209, E. 5.1; BGr 1C_488/2015 vom 24. August 2016, E. 4.6; vgl. auch Thierry\nTanquerel, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich 2016,\nArt. 21 Rz. 29 ff.). Nachdem die Stadt Zürich mit Verordnungsänderung vom\n24. August 2016 (in Kraft seit 1. Oktober 2016) in den Anhang der Verordnung über das ISOS (VISOS) aufgenommen wurde (und die Inventarisierung\nzuvor im Entwurf bekannt war), wäre eine Berücksichtigung insbesondere im\nRahmen der am 30. November 2016 beschlossenen und am 5. Juli 2017\ngenehmigten Teilrevision 2016 der BZO (zu weiten Teilen in Kraft seit 1. No-\n\nR1S.2022.05166 Seite 60\nvember 2018) möglich gewesen. Zwar wurde in der Folge in einem unmittelbar gegen die Nutzungsplanung gerichteten und nicht die vorliegend streitbetroffene Parzelle betreffenden Rechtsmittelverfahren auf eine mangelhafte\nBerücksichtigung des ISOS erkannt (VB.2018.00540 vom 9. Januar 2020,\ninsb. E. 3; bestätigt mit BGr 1C_100/2020 vom 28. Juni 2021, insb. E. 4).\nSoweit aber eine entsprechende Einschätzung auch vorliegend Platz greifen\nwürde, könnte sie nach dem Gesagten nicht die - von den Rekurrierenden\nauch gar nicht geltend gemachte - fehlende Anwendbarkeit der geltenden\nnutzungsplanerischen Festlegungen (auf die daher im Rahmen der materiellen Prüfung in E. 13.3.2 auch zurückgegriffen werden kann) zur Folge haben,\nsondern sich höchstens dahingehend auswirken, dass darin ein (zusätzlicher) Grund für eine Beachtung des ISOS im Rahmen einer im vorliegenden\nVerfahren gegebenenfalls (vgl. dazu sogleich) vorzunehmenden Interessenabwägung liegen würde (wobei im Übrigen selbst eine in der Rechtsprechung teilweise angedeutete unmittelbare Bedeutung des ISOS im Baubewilligungsverfahren in Situationen, in denen die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS geradezu missachtet [BGr 1C_488/2015 vom\n24. August 2016, E. 4.5.5], nicht im Sinne einer Gleichsetzung mit den Konstellationen unmittelbarer Anwendbarkeit bei Vorliegen einer Bundesaufgabe,\nsondern lediglich als Gebot der Berücksichtigung des ISOS aufzufassen ist).\nNachdem eine entsprechende Beachtung des ISOS - wie sogleich aufzuzeigen ist - materiell ohnehin erfolgt ist, erübrigt sich eine weitergehende Klärung der Berücksichtigung im Rahmen der Nutzungsplanung, weshalb auch\ndem rekurrentischen Antrag auf Beizug der fraglichen Akten nicht stattzugeben ist.\n\n"}