{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n12.3.1\nGemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler\nBedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem\nMasse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von\nWiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der ungeschmä-\n\nR1S.2022.05166 Seite 57\nlerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder\nhöherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in\neinem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche\nFragen, so verfasst die Kommisson (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten (Art. 7 Abs. 2 NHG). Was unter\nErfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist, wird einerseits in Art. 2 NHG\nnäher umschrieben und andererseits durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisiert, wobei die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen\nAusnahmebewilligung ausdrücklich als Anwendungsfall qualifiziert worden\nist (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014; BGE 145 II 176).\n\nIn der Gesamtverfügung der Baudirektion BVV Nr. 22-0014 vom 29. April\n2022 wurde für Einbauten im Grundwasserträger unter anderem eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Anhang 4 Ziff. 211\nAbs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; i.V.m. Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes [GSchG]) erteilt. Entgegen der Argumentation der Bauherrschaft handelt es sich dabei um eine Bundesaufgabe im vorstehend genannten Sinn, ist doch nicht ersichtlich (und wäre im Übrigen auch nicht entscheidend), dass - wie behauptet - die Bewilligung vor allem gestützt auf das\nkantonale Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) erfolgt wäre und dass damit lediglich der Weiterverwendung bestehender Einbauten zugestimmt worden\nwäre (vgl. im Gegenteil act. 4 S. 3, insbesondere zu den Liftunterfahrten).\nKonsequenz wäre nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung an sich die\nunmittelbare Anwendbarkeit des ISOS, mithin namentlich der Art. 6 f. NHG.\nZwar hat sich das Baurekursgericht in BRGE I Nrn. 0106-0111/2021 vom 16.\nJuli 2021, E. 5.3.3 (www.baurekursgericht-zh.ch) dieser Rechtsprechung angeschlossen, dabei allerdings darauf hingewiesen, dass diese dazu führt, die\ngenannten Rechtsfolgen auch in Konstellationen eintreten zu lassen, in denen derjenige Aspekt eines Bauvorhabens, aufgrund dessen von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, nicht zugleich den Aspekt darstellt, aufgrund dessen das Bauvorhaben zur Beeinträchtigung eines Inventarobjekts führen kann. Die damit verbundene Ausdehnung der direkten bzw.\nunmittelbaren Anwendbarkeit des ISOS erscheint nun aber in Konstellationen, in denen sich eine weitere Lockerung des Bezugs von Bauvorhaben\n\nR1S.2022.05166 Seite 58\nund ISOS-Objekt dadurch ergibt, dass Letzteres sich nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern lediglich in dessen Nachbarschaft befindet, die\nBauparzelle mithin ausserhalb des Perimeters des ISOS liegt, als zu weitgehend und damit nicht mehr gerechtfertigt (womit noch nichts dazu gesagt ist,\nob in solchen Konstellationen jegliche Berücksichtigung des ISOS ausser\nBetracht fällt, wie dies die Vorinstanz und die Baudirektion geltend machen\n[vgl. dazu E. 12.3.2]). Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich der\nzitierten Rechtsprechung nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, nachdem in\nBGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 zwar dem teilweisen Abbruch einer\nKlostermauer auf dem Nachbargrundstück besondere Bedeutung zukam,\nzugleich aber hervorgehoben wurde, dass der streitbetroffene Neubau selbst\nim durch das ISOS geschützten historischen Zentrum von Sarnen zu stehen\nkommen solle (a.a.O., E. 3.5), während Streitgegenstand in BGE 145 II 176\nein für ein einzelnes Grundstück als projektbezogener Sondernutzungsplan\nerstellter privater Quartierplan war, wobei das fragliche Quartier im ISOS aufgeführt war (vgl. auch BRGE I Nrn. 0106-0111/2021 vom 16. Juli 2021, wo\nTeil des massgeblichen ISOS-Objekts eine auf dem Baugrundstück befindliche und abzubrechende Bestandesbaute bildete). In der vorliegenden Konstellation, in der das Baugrundstück bzw. dessen Bebauung gerade nicht im\nISOS erfasst ist, hat somit jedenfalls bei einer Bundesaufgabe, die - wie dies\nbei Einbauten im Grundwasserträger der Fall ist - selbst keinen Bezug zur\ngeltend gemachten Beeinträchtigung der ISOS-Objekte aufweist, eine direkte Anwendung des ISOS zu unterbleiben, womit sich die Rügen einer fehlenden Berücksichtigung bzw. der Verletzung von Art. 6 und 7 NHG als unbehelflich erweisen.\n\n"}