{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 55\nAn anderer Stelle der Rekursschrift machen sie sodann eine Verletzung von\n§ 71 PBG betreffend die Anforderungen an Arealüberbauungen geltend. Da\nletztgenannte Bestimmung unter anderem auch die Beziehung zum Ortsbild\nsowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung als Kriterium nennt (vgl.\n§ 71 Abs. 2 PBG) und im Übrigen hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung als lex specialis § 238 PBG vorgeht (vgl. nur Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 833; vgl. auch BGr 1C_313/2015,\n1C_317/2015 vom 10. August 2016, E. 4.1), wird im Folgenden zuerst (in\nE. 13) die spezifische Frage der Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und\nHeimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2 PBG (und dieser vorgelagert der - wie\nsich zeigen wird damit teilweise verknüpfte - Aspekt der Wirkungen des\nISOS; vgl. E. 12.2 f.) abgehandelt und in der Folge (in E. 14) die Frage der\nEinhaltung der Vorgaben von § 71 PBG (unter anderem mit der in diesem\nKontext vorzunehmenden umfassenden Prüfung der besonders guten Gestaltung) geklärt.\n\n12.2\nDie im ISOS enthaltenen Einträge (vgl. dazu bereits E. 3) betreffend machen\ndie Rekurrierenden zunächst in allgemeiner Form geltend, die Bausektion\nidentifiziere nicht einmal alle Heimatschutzobjekte, welche durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, und setze sich nicht mit dem ISOS\nauseinander. Damit begehe sie eine Rechtsverweigerung; zugleich resultiere\ninhaltlich ein falscher Entscheid. Im Einzelnen wird in der Rekursschrift ausgeführt, da das Bauvorhaben Einbauten im Grundwasserträger bedinge, sei\ndie Baubewilligung auch in Erfüllung von Bundesaufgaben erteilt worden,\nwomit das ISOS vorliegend unmittelbare Wirkung habe und Eingriffe in die\nInventarobjekte nur nach Massgabe von Art. 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zulässig seien. Die Bausektion habe nicht geprüft, ob im\nLichte von Art. 6 NHG in die Inventarobjekte eingegriffen werden dürfe, was\nzur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Da die ISOS-Objekte\nerheblich beeinträchtigt würden, sei zudem ein Gutachten der zuständigen\nKommission (ENHK oder EDK) einzuholen. Spezifisch die Siedlung \"H\" betreffend halten die Rekurrierenden fest, es sei für sie nicht vorstellbar, dass\nes mit den ISOS-Schutzzielen vereinbar sei, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft zu dieser feingliedrigen, bloss zweigeschossigen Überbauung mit den\ngrossen Grünräumen grosse und wuchtige Hochhäuser mit nur minimalem\nAbstand erstellt würden. Die bestehende Arealüberbauung beeinträchtige\ndiese Siedlung nicht, da das unmittelbar benachbarte Migros-Gebäude kaum\n\nR1S.2022.05166 Seite 56\nin Erscheinung trete und die Wohnbauten einen gebührenden Abstand einhielten, so dass die Siedlung \"H\" mit ihren ebenfalls inventarisierten Gärten\nbis heute als unbeeinträchtigtes Juwel erscheine. Neu solle in unmittelbarer\nNachbarschaft der Siedlung der Hauptteil der mit dem Bauvorhaben vorgesehenen Verdichtung realisiert werden, indem hier die Zahl der Wohnungen\nvon 69 auf 257 steige, die Gebäude knapp 30 m hoch würden und der heutige Abstand der Bestandesbauten zu den Fassaden der H-Siedlung von\nmindestens 85 m auf 35-47 m reduziert werde, während der Abstand zu den\nGrundstücksgrenzen nur noch 10-16 m betragen solle. Siedlung und Gärten\nwürden dadurch stark beeinträchtigt und ihres einmaligen Wertes beraubt.\nEs gebe kein gleich- oder höherwertiges Interesse, das eine solche Beeinträchtigung zuliesse, und der Neubau sei nicht von nationaler Bedeutung, so\ndass die Baubewilligung wegen Verletzung von Art. 6 NHG hätte verweigert\nwerden müssen. Schliesslich wird in der Rekursschrift unter dem Titel \"Eventuell: Beachtung des ISOS auch ohne Erfüllung von Bundesaufgaben\" dargelegt, die ISOS-Erhaltungsziele für die Siedlung \"H\" seien in der BZO nicht\nabgebildet; eine Interessenabwägung mit den Heimatschutzbelangen habe\nnie stattgefunden. Da mit den BZO-Revisionen von den Schutzzielen des\nISOS abgewichen worden sei, müsste dieser Entscheid nachvollziehbar begründet sein, wobei die Rekurrierenden um Beizug der entsprechenden Akten ersuchten. Da mit der geplanten Arealüberbauung von der Regelbauweise abgewichen werde, müsse eine raumplanungsrechtliche Interessenabwägung stattfinden, in die unter anderem die im ISOS enthaltenen Orts-\nbild- und Heimatschutzanliegen einzubeziehen seien. Die Bausektion habe\ndas ISOS völlig ausser Acht gelassen, entsprechend keine Interessenabwägung vorgenommen und nicht geprüft, ob die Arealüberbauung mit den\nSchutzzielen des ISOS vereinbar sei. Die genannte Interessenabwägung\nhätte die fehlende Bewilligungsfähigkeit zur Folge gehabt, da die Arealüberbauung im Nahbereich der Siedlung \"H\" zu hoch und zu nahe erstellt werden\nsolle.\n\n"}