{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n11.2\nAuch diese Rüge ist unbehelflich: Dass im angefochtenen Beschluss davon\ndie Rede sei, der Untersuchungsperimeter sei lediglich für die meisten Umweltbereiche sinnvoll festgelegt worden, beruht einzig auf einer verfälschenden Zitierung von E. P.d, wo in Wirklichkeit festgehalten wird, die gewählten\nSystemgrenzen seien plausibel dargelegt, wobei sich für die meisten Umweltbereiche die Beschränkung des Untersuchungsperimeters auf das Areal\nals sinnvoll erweise, während die Ausweitung des Perimeters für andere, im\nEinzelnen genannte Bereiche der gängigen Praxis entspreche und sachgerecht sei. Letzteres ist zutreffend und wird von den Rekurrierenden auch gar\nnicht in Frage gestellt, mit Ausnahme des erwähnten fehlenden Einbezugs\nder beiden Parkierungsanlagen auf den Nachbarparzellen. Auch dies ist jedoch nicht zu beanstanden, nachdem es vorliegend insbesondere am funktionalen Zusammenhang fehlt, da die Tiefgaragen der Nachbargrundstücke\nzwar ebenfalls über die B-Strasse erschlossen, jedoch durch Barrieren betrieblich von der Tiefgarage auf der Bauparzelle abgetrennt werden (vgl.\nhierzu den UVB, R1S.2022.05160, act. 8.11 S. 16 und 19) und zudem weder\ndargetan noch (mangels publikumsorientierter Angebote auf den Nachbargrundstücken) ersichtlich ist, in welcher Form eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch identische Nutzergruppen erfolgen könnte. Unzutreffend ist\nweiter, dass das Projekt im UVB lediglich im Vergleich mit dem heutigen Bestand legitimiert werde: Auch wenn ein entsprechender Vergleich durchaus\nerfolgt (vgl. für den vorliegend primär interessierenden Bereich der Luftreinhaltung in der Betriebsphase insb. a.a.O., S. 26 f.), was im Lichte von\nArt. 10b Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) aber ohnehin nicht zu beanstanden ist, werden zugleich die vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen als solche ausgewiesen und beurteilt (vgl. - wiederum für den primär\ninteressierenden Bereich - insb. a.a.O., S. 25 ff.). Die Vorinstanz hat vernehmlassungsweise denn auch zu Recht festgehalten, die durch die Neuüberbauung induzierten Auswirkungen seien vollständig und ohne Bezug auf\n\nR1S.2022.05166 Seite 54\ndie abzubrechende Überbauung beurteilt worden (vgl. dazu insb. E. P.e.dd\ndes angefochtenen Beschlusses). Dass die Bausektion sodann keine Massnahmen, welche die Luftreinhaltungs-Situation verbessern würden, angeordnet habe, ist ebenfalls unrichtig. Wie bereits in E. 10.2.2 dargelegt, stellt im\nGegenteil die angeordnete Reduktion der Kunden-Parkplätze für die Nichtwohnnutzungen (Dispositivziffer II.B.60; vgl. auch Dispositivziffer II.B.61 zur\nlenkungswirksamen Bewirtschaftung dieser Abstellplätze) eine solche Massnahme dar (vgl. zur entsprechenden Begründung E. E.c und insb.\nE. P.e.dd), wobei die Rekurrierenden nicht konkret darlegen, welche weiteren Massnahmen im Zusammenhang mit der Luftreinhaltung ihres Erachtens\nzu ergreifen wären. Dabei ist das vorinstanzliche Vorgehen insofern nachvollziehbar, als es sich bei der genannten Kategorie von Abstellplätzen offenkundig um diejenige mit dem höchsten spezifischen Verkehrspotential\nhandelt und im Übrigen auch in anderem Zusammenhang sachgerechte Anordnungen erfolgt sind (vgl. insb. zur Luftreinhaltung während der Bauphase\nDispositivziffer II.B.52 und zu den Vorgaben für Transporte Dispositivziffer\nII.B.57 ff.). Umgekehrt ist - wie bereits in E. 10.2.2 - erneut festzuhalten, dass\ndie rekurrentische Rüge schon deshalb unbegründet ist, weil in Wirklichkeit\nim angefochtenen Beschluss entsprechende Massnahmen angeordnet wurden, ohne dass im vorliegenden Zusammenhang die Berechtigung dieser\nMassnahmen zu überprüfen wäre (weshalb auf die entsprechenden vernehmlassungsweisen Ausführungen der Bauherrschaft zur Frage, ob die\nQualifikation als lufthygienisches Belastungsgebiet gerechtfertigt sei, nicht\nweiter einzugehen ist […]. Dass schliesslich die Thematik der Hitzeminderung praxisgemäss im Sinne der Wiedergabe entsprechender Hinweise und\nder Einladung der Bauherrschaft zur Umsetzung dieser Handlungsansätze\n(E. P.e.ll und Dispositivziffer II.B.72) abgehandelt wurde, erweist sich ebenfalls als zulässig, wobei auf die Frage der Relevanz unter dem Titel von § 71\nPBG in diesem Kontext einzugehen sein wird (vgl. E. 14.3.2). Zusammengefasst ist somit auch die Rüge im Zusammenhang mit der Beurteilung der\nUmweltverträglichkeit unbegründet.\n\n12.1\nDie Rekurrierenden rügen - insbesondere mit Blick auf die Siedlung \"H\" -\neinerseits eine fehlende Berücksichtigung des ISOS bzw. die Missachtung\nder sich aus diesem ergebenden rechtlichen Konsequenzen, andererseits\nunter dem Titel \"Umgebungsschutz\" eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG.\n\n"}