{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nWas die Rekurrierenden unter dem Titel der Nebenbestimmungen geltend\nmachen, verfängt ebenfalls nicht: Die pauschale Kritik, wonach auf bestimmte Probleme nicht korrekt reagiert worden sei, geht inhaltlich offenbar\nerneut davon aus, mit dem angefochtenen Beschluss seien keine klare Festlegung der zulässigen Anzahl Parkplätze und der Zuordnung derselben zu\neiner bestimmten Nutzung erfolgt, was aber nach dem Gesagten unzutreffend ist (wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass von den geplanten\n590 bzw. nach Reduktion noch 550 Abstellplätzen unbestritten 480, wovon\n180 bestehend, der Wohnnutzung und von diesen wiederum 40 den Besuchern dieser Kategorie zugeordnet sind; vgl. E. E.b und E.c). Auch reagiert\ndie Vorinstanz wie erwähnt gerade durch die Reduktion der Kunden-Park-\nplätze des Nichtwohnbereichs auf die im Bereich Luftreinhaltung erkannten\nProbleme (womit vorliegend wiederum nichts zur Begründetheit dieses Vorgehens gesagt, sondern lediglich festgehalten wird, dass der pauschale rekurrentische Vorwurf einer fehlenden Berücksichtigung unzutreffend ist).\nNicht ersichtlich ist weiter, weshalb die beanstandete Auflage zur Erbringung\ndes Nachweises der Zugänglichkeit (für die Besucher-Parkplätze der Wohnnutzung im Endausbau) unzulässig sein sollte, zumal nicht zweifelhaft ist,\ndass sich der geforderte Nachweis erbringen lässt (vgl. zur Frage weiterer -\nfehlender - Auflagen E. 10.2.1). Was schliesslich den pauschalen Hinweis,\nwonach die konsequente Durchsetzung der Auflagen offen und hierfür ein\n\nR1S.2022.05166 Seite 52\nklarer Bauentscheid erforderlich sei, anbelangt, so erfolgt dieses Vorbringen\n- mit Ausnahme der vorstehend widerlegten Begründung, wonach der angefochtene Beschluss unklar sei - gänzlich unsubstantiiert, so dass im vorliegenden Rekursverfahren insbesondere keine Veranlassung besteht, spezifische Massnahmen zur Sicherstellung der (von den Rekurrierenden primär\nals Grundsatz im Kontext ihrer Rüge betreffend Art. 6 PPV angerufenen) bestimmungsgemässen Nutzung zu prüfen […]. Zusammengefasst führt somit\ndie Rüge betreffend Fahrzeugabstellplätze entgegen den Rekurrierenden\nnicht zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung.\n\nUnbegründet ist schliesslich auch die Rüge betreffend Verkehrssicherheit:\nDass über die entsprechende Thematik gar nicht entschieden worden wäre,\nlässt sich dem angefochtenen Beschluss schon mit Blick auf die eingeschränkte Begründungspflicht (vgl. dazu bereits E. 4.2) nicht entnehmen,\numso weniger, als der fragliche Aspekt in E. G ausdrücklich angesprochen\nwird. Die auflageweise Behebung der dabei festgestellten Mängel (namentlich E. G.d bzw. die korrespondierenden Dispositivziffern II.B.1.d und II.B.16\nbetreffend Erstellung von Verkehrssteuerungsanlagen und Nachweis der Lagen der Wartepositionen und der Lichtsignalanlagen) bewegt sich im Bereich\ndes gemäss § 321 Abs. 1 PBG Zulässigen (vgl. schon E. 4.3.3), was gleichermassen auch für die weiteren einschlägigen Vorgaben (insb. in Dispositivziffer II.B.12 ff.) zutrifft.\n\n11.1\nUnter dem Titel der Umweltverträglichkeit beanstanden die Rekurrierenden\nden Umgang der Bausektion mit den Systemgrenzen, da der Untersuchungsperimeter für alle Umweltbereiche korrekt festzulegen sei und die\nUmweltauswirkungen umfassend zu behandeln seien. Zudem seien bei der\nParkierung die Anlagen auf den Nachbarparzellen 3 und 2 nicht einbezogen\nworden, obwohl sie umweltrechtlich zusammen mit der Anlage auf der Bauparzelle eine Einheit bilden würden. Obwohl die Bauparzelle im lufthygienischen Sanierungsgebiet der Stadt Zürich liege, habe die Vorinstanz sodann\nkeine Massnahmen, welche die Luftreinhaltungs-Situation verbessern würden, angeordnet. Wie gross der Beitrag der Parkierungsanlage der Bauherrschaft zur lufthygienischen Situation sei, welche Massnahmen die Luftreinhalteverordnung (LRV) und der Massnahmenplan Luft verlangen würden und\nwelche Konsequenzen das auch unter dem Titel des Vorsorgeprinzips für\n\nR1S.2022.05166 Seite 53\ndas Bauvorhaben habe, werde nicht erwogen. Es handle sich um eine\nRechtsverweigerung. Irritierend sei weiter, dass der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) das Projekt nur im Vergleich mit dem heutigen (Vor-)Bestand\nlegitimiere, nicht jedoch auf seine Vereinbarkeit mit dem heutigen Recht beurteile. Schliesslich habe es die Bausektion hinsichtlich der Thematik Hitzeminderung unterlassen, klare widerspruchsfreie Auflagen zu verfügen, womit vorliegend auch § 71 PBG verletzt werde.\n\n"}